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Anfechtung der (teilweisen) Leistung einer Abfertigung an eine ehemalige Angestellte und Minderheitsgesellschafterin der Schuldnerin durch den Insolvenzverwalter wegen fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit

 
 

Liegen – wie  hier in Form nicht eingehaltener Ratenvereinbarungen – ausreichende Insolvenzindikatoren vor, sind Zahlungen der bereits materiell insolventen Schuldnerin anfechtbar, wenn der Zahlungsempfängerin fahrlässige Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit deshalb anzulasten ist, weil sie aufgrund ihrer Stellung als (Minderheits-)Gesellschafterin die Möglichkeit gehabt hätte, sich durch Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen der Schuldnerin über deren finanzielle Situation zu informieren.

Die Beklagte war jahrelang Angestellte und überdies Minderheitsgesellschafterin der späteren Schuldnerin (einer GmbH). Im Herbst 2013 kündigte Letztere die Beklagte zum 31. Dezember 2013. Da sie die der Beklagten zustehende Abfertigung von rund 25.000 EUR nicht bei Fälligkeit (Ende des Arbeitsverhältnisses) begleichen konnte, schloss sie mit der Beklagten noch im Herbst 2013 eine Ratenvereinbarung, die sie dann aber nicht einhalten konnte. Auch eine zweite Ratenvereinbarung vom März 2014 hielt sie nicht ein, sondern leistete erst Monate später, als sie bereits materiell insolvent war, vier Teilzahlungen in Höhe von insgesamt 12.000 EUR an die Beklagte.

Die Insolvenzverwalterin focht diese Zahlungen (ua) mit der Begründung an, dass die Beklagte in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gewesen sei.

Die Beklagte wendete ein, sie habe von der Zahlungsunfähigkeit nichts gewusst und auch nichts wissen können.

Das Erstgericht gab der Klage statt. Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab.

Der Oberste Gerichtshof stellte das Urteil des Erstgerichts wieder her. Er stellte klar, dass für die Beklagte im Zeitpunkt des Empfangs der angefochtenen Zahlungen, die insgesamt nicht einmal die Hälfte ihres Abfertigungsanspruchs ausmachten, aufgrund der vorangegangenen Nichteinhaltung der beiden Ratenvereinbarungen sog. Insolvenzindikatoren vorlagen, aufgrund derer sie in Ausübung des ihr als Minderheitsgesellschafterin gegenüber der GmbH zukommenden umfassenden Informationsanspruchs Nachforschungen anstellen, dh Einsicht in die Geschäftsunterlagen der späteren Schuldnerin nehmen hätte müssen. Da sie dies nicht getan hat, war ihre Unkenntnis der damals bereits bestehenden Zahlungsunfähigkeit fahrlässig, weshalb die Anfechtungsklage berechtigt ist.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/anfechtung-der-teilweisen-leistung-einer-abfertigung-an-eine-ehemalige-angestellte-und-minderheitsgesellschafterin-der-schuldnerin-durch-den-insolvenzverwalter-wegen-fahrlaessiger-unkenntnis-der-zah/)

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