Anfechtung des Beschlusses auf Bewilligung der Verfahrenshilfe
Der zum Verteidiger bestellte Rechtsanwalt ist zur Beschwerde legitimiert.
Die Staatsanwaltschaft brachte gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts, das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und eine weitere strafbare Handlung begangen zu haben, die Anklage ein. Nach Zustellung der Anklageschrift beantragte der Angeklagte die Bewilligung der Verfahrenshilfe, welchem Begehren das Landesgericht nachkam.
Der daraufhin mit Bescheid des Ausschusses der zuständigen Rechtsanwaltskammer zum Verteidiger bestellte Rechtsanwalt bekämpfte den seiner Bestellung zu Grunde liegenden Beschluss mit Beschwerde. Diese wies das Oberlandesgericht mit der Begründung zurück, der Verteidiger sei nicht beschwerdelegitimiert.
In Stattgebung einer dagegen von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes stellte der Oberste Gerichtshof klar, dass dem aufgrund eines Beschlusses auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach § 61 Abs 2 StPO von der Rechtsanwaltskammer bestellten Verteidiger sehr wohl die Beschwerdelegitimation zukommt, weil die mit der Verfahrenshilfeverteidigung verbundenen Pflichten aus dem gerichtlichen Beigebungsbeschluss resultieren. Denn § 87 Abs 1 StPO umschreibt den Kreis der zur Beschwerde gegen gerichtliche Beschlüsse (neben der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Privatbeteiligten) grundsätzlich Legitimierten, dem Prinzip der Beschwer folgend, mit „jeder anderen Person, der durch den Beschluss unmittelbar Rechte verweigert werden oder Pflichten entstehen oder die von einem Zwangsmittel betroffen ist“.