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Anfechtung des Bezugsrechts aus einer Lebensversicherung

 
 

Die Anfechtung eines unentgeltlich eingeräumten, widerruflichen Bezugsrechts aus einer Lebensversicherung richtet sich auf die gesamte (allenfalls bereits ausbezahlte) Versicherungssumme.

Die Klägerin ist die Masseverwalterin im Konkurs der Verlassenschaft nach dem Lebensgefährten der Beklagten. Der Konkurs wurde rund acht Monate nach dem Todesfall eröffnet. Der Lebensgefährte der Beklagten hatte eine Lebensversicherung abgeschlossen und ihr unentgeltlich und widerruflich die Bezugsberechtigung eingeräumt.

Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Zahlung der erhaltenen Versicherungssumme an die Masse. Die Beklagte wendete ein, es habe keine Benachteiligungsabsicht und keinen Grund zum Widerruf des Bezugsrechts gegeben; die Versicherung habe erst nach Vergleichsverhandlungen gezahlt und sie selbst habe daher keine Versicherungsleistung erhalten.

Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt.

Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung und führte aus:

In einer älteren Entscheidung (SZ 13/140) wurde zu einem vergleichbaren Sachverhalt argumentiert, dass nur die vom Versicherungsnehmer aufgewendeten Prämien „auf Kosten des Nachlasses“ gegangen (und daher nur diese anfechtbar) seien. Die – weit überwiegenden – jüngeren Lehrmeinungen dazu sind hingegen der Ansicht, dass bei erfolgreicher Anfechtung eines unentgeltlich eingeräumten, jederzeit widerruflichen Bezugsrechts aus einer Lebensversicherung die gesamte Versicherungssumme herauszugeben ist, weil sich aus der Anordnung des § 39 IO (zuvor § 39 KO) ergibt, dass der Anfechtungsgegner auch das zu leisten hat, was der Masse „entgangen“ ist. Ziel der Anfechtung ist allgemein die Wiederherstellung des Zustands der Masse ohne die angefochtene Rechtshandlung.

Im vorliegenden Fall wird durch Rückzahlung der Versicherungsleistung von der Beklagten an die Masse die Verlassenschaft in den Zustand versetzt, in dem sie sich befunden hätte, wenn das unentgeltliche, widerrufliche Bezugsrecht aus der Lebensversicherung der Beklagten nicht eingeräumt oder vom Schuldner widerrufen worden wäre.

Die Versicherungsgesellschaft leistete hier erst nach anfänglichem Zögern (unter Hinweis auf unrichtige Angaben des Lebensgefährten zu seinem Gesundheitszustand beim Vertragsabschluss); die von der Versicherung dann „vergleichsweise“ angebotene Summe wurde der Beklagten überwiesen. Daraus ergeben sich – entgegen der Meinung der Beklagten – keine Anhaltspunkte dafür, dass die Versicherung ihre Leistung hier aus einem anderen Rechtsgrund als dem des Versicherungsvertrags erbracht hätte.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/anfechtung-des-bezugsrechts-aus-einer-lebensversicherung/)

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