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Anfechtung einer Betriebsratswahl

 
 

Ein Betriebsstättenstandort mit mehreren abgegrenzten Abteilungen ist kein Betrieb im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes.

Im Verfahren über die Anfechtung einer Betriebsratswahl durch eine Arbeitgeberin gelangte der Oberste Gerichtshof – in Abänderung der klageabweisenden Entscheidungen der beiden Vorinstanzen – zu einer Klagestattgebung mit folgender rechtlicher Beurteilung:

Sind an einem Betriebsstättenstandort (hier Klagenfurt) einzelne Abteilungen angesiedelt, die mit völlig unterschiedlicher Selbständigkeit und Abhängigkeit von der Zentrale ausgestattet sind und unterschiedliche Aufgabenstellungen verfolgen, dann kann für diesen Standort in seiner Gesamtheit weder von einer einheitlichen Organisation noch von einem einheitlichen Betriebszweck gesprochen werden. Ein – sämtliche Bereiche umfassendes – eigenständiges  Arbeitsergebnis dieses Standorts konnte somit mangels struktureller Verbindung dieser Bereiche gar nicht erzielt werden. Zudem gab es auch keinen „Standortleiter“, unter dessen Leitung ein einheitlicher Betriebszweck verfolgt wurde. Die Vertretungsbefugnis nach außen (Prokura), die der Regionsleiter für die Zweigniederlassungen Graz und Klagenfurt innehatte, kann die fehlende organisatorische Einheit innerhalb der verschiedenen Bereiche am Standort Klagenfurt weder begründen noch ersetzen.

Die am Betriebsstandort Klagenfurt durchgeführte Betriebsratswahl konnte vom Betriebsinhaber daher erfolgreich angefochten werden.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/anfechtung-einer-betriebsratswahl/)

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