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Angabe einer Firmenbuchnummer auf Urkunden für Grundbuchseintragungen

 
 

Die Angabe der Firmenbuchnummer des Rechtsträgers nur im Beglaubigungsvermerk genügt dem § 27 Abs 2 GBG (idF der GB-Nov 2008) grundsätzlich nicht.

Der Grundbuchssenat des Obersten Gerichtshofs nimmt erstmals zu § 27 Abs 2 GBG idF der GB-Nov 2008 Stellung und klärt die Frage, wo die nach der genannten Bestimmungen erforderliche Angabe der Firmenbuchnummer erfolgen kann. Er kommt dabei zu folgendem Ergebnis:

Die Angabe der Firmenbuchnummer des Rechtsträgers gemäß § 27 Abs 2 GBG (idF der GB-Nov 2008) kann an jeder Stelle der die Eintragungsgrundlage bildenden Urkunde bis zu der diese abschließenden firmenmäßigen Unterfertigung erfolgen. Die Angabe einer Firmenbuchnummer nur im Beglaubigungsvermerk genügt dem § 27 Abs 2 GBG (idF der GB-Nov 2008) grundsätzlich nicht. Ein Beglaubigungsvermerk, mit dem die Echtheit der Unterschriften (§ 79 Abs 2 NO) und die Tatsache bestätigt wird, dass die genannten Personen befugt sind, für einen mit der Firmenbuchnummer bezeichneten Rechtsträger zu zeichnen (§ 89a GBG), vermag die Angabe der Firmenbuchnummer in der die Eintragungsgrundlage bildenden Urkunde für einen dort nur mit der Firma ohne Angabe von Sitz und Geschäftsanschrift genannten Rechtsträger nicht zu ersetzen.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/angabe-einer-firmenbuchnummer-auf-urkunden-fuer-grundbuchseintragungen/)

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