Angemessenheitsprüfung bei Regiearbeiten
Auch bei einer Regiepreisvereinbarung schuldet der Auftraggeber kein Entgelt für einen unsachlichen oder unzweckmäßigen Aufwand.
Der Beklagte erteilte der klagenden Baugesellschaft zwei Aufträge über diverse Ein- und Umbauten an seinem Haus. Es wurde eine Verrechnung auf Regiebasis zu festgelegten Stundenentgeltsätzen vereinbart, weil der erforderliche Zeit- und Materialaufwand wegen schwieriger Geländeverhältnisse im Vorhinein nicht abschätzbar war. Die Klägerin führte die Aufträge aus und legte jeweils Teil- und Schlussrechnungen. Der Beklagte bezahlte die Rechnungen zum ersten Auftrag zur Gänze und unbeanstandet, die Rechnungen über den zweiten Auftrag jedoch nur teilweise.
Gegen das auf Zahlung der offenen Rechnungssummen gerichtete Klagebegehren wandte der Beklagte ein, er habe nachträglich durch ein Privatgutachten erfahren, dass die Klägerin einen überhöhten, unzweckmäßigen Aufwand verrechnet habe. Aus diesem Grund habe er bereits weitaus mehr bezahlt als er bei richtiger Verrechnung geschuldet hätte. Er wende den Rückersatz der Überzahlung, die die Klagsforderung übersteige, aufrechnungsweise als Gegenforderung ein.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es vertrat die Ansicht, dass der Auftraggeber bei einer Regiepreisvereinbarung das Risiko eines beträchtlichen Aufwands zu tragen habe und eine nachträgliche Überprüfung der Angemessenheit des Entgelts nicht zulässig sei.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil zur Verfahrensergänzung auf. Auch wenn eine Verrechnung der Leistungen nach tatsächlichem Aufwand vereinbart werde, sei der Unternehmer zu einer wirtschaftlichen Betriebsführung verpflichtet. Es sei dem Besteller daher nicht verwehrt, eine Unangemessenheit des verrechneten Zeitaufwands einzuwenden. Das Erstgericht werde daher im fortgesetzten Verfahren die vom Beklagten erhobenen Beanstandungen zu überprüfen haben.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Klägerin nicht Folge.
Eine Regievereinbarung, mit der ein bestimmtes Entgelt pro Arbeitsstunde festgelegt wird, steht einer nachträglichen Angemessenheitsprüfung bezüglich des Zeitaufwands nicht entgegen.
Wer irrtümlich eine vermeintliche Schuld bezahlt hat, kann seine Leistung nach § 1431 ABGB zurückfordern. Der Beklagte muss aber sowohl beweisen, dass der von der Klägerin verrechnete Aufwand tatsächlich überhöht war, als auch, dass er sich bei Bezahlung der Rechnung im Irrtum über seine Verpflichtung befunden hat.