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Ankündigung eines Millionen-Gewinnspiels als irreführend unzulässig

 
 

Es ist unlauter und daher verboten, ein Gewinnspiel blickfangartig  damit zu bewerben, dass dabei  eine Million EUR zu gewinnen ist, und nur im „Kleingedruckten“ darüber aufzuklären, dass der ausgelobte Preis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zur Auszahlung gelangen wird.

Ein großes Handelsunternehmen für ua Computer und Handys mit dichtem Filialnetz bewarb ein groß hervorgehoben als „Sensation“ bezeichnetes Gewinnspiel, bei dem eine Million Euro in bar zu gewinnen sei. Als Teilnehmer kam in Betracht, wer innerhalb eines bestimmten Zeitraums bei der Beklagten einen Mobiltelefonvertrag neu abschloss oder einen bestehenden Vertrag verlängerte.

Der klagende Verband zur Wahrung wirtschaftlicher Unternehmerinteressen hält das von der Beklagten veranstaltete Gewinnspiel deshalb für unlauter, weil es aggressiv und irreführend beworben werde und nicht sichergestellt sei, dass ein Gewinnspielteilnehmer tatsächlich gewinne, weil die Gewinnchance gegen Null tendiere. Tatsächlich tendiert nach den Gewinnspielbedingungen die mathematische Wahrscheinlichkeit, dass einer der auf 300.000 begrenzten maximalen Teilnehmer den Gewinn erhält, gegen 0 %.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.  Ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher werde durch die blickfangartige Ankündigung des Gewinnspiels nicht in seiner geschäftlichen Entscheidung manipuliert. Das an Gewinnspiele gewöhnte Publikum sei sich bewusst, dass eine Million Euro nur unter bestimmten Voraussetzungen gewonnen werden könnten und die Wahrscheinlichkeit, dass man gewinne, sehr gering sei. Auch eine aggressive Geschäftspraktik liege nicht vor, weil der Durchschnittsverbraucher durch die zu beurteilende Ankündigung in keine Zwangssituation gebracht worden sei, die es ihm unmöglich gemacht hätte, eine sachliche und vernünftige Kaufentscheidung zu treffen und sich gegebenenfalls einem Geschäftsabschluss zu entziehen.

Der Oberste Gerichtshof verbot eine Gewinnspielankündigung mit einem Preis von einer Million EUR in bar, wenn nach den Spielregeln des Gewinnspiels nicht sichergestellt ist, dass zumindest ein Teilnehmer des Gewinnspiels den ausgelobten Gewinn auch tatsächlich erhält.

Die Gewinnspielankündigung war in ihrer Auffälligkeit dreifach gestaffelt: Zunächst wird als Blickfang die Auslobung eines Gewinnspiels angekündigt, bei dem eine Million EUR in bar gewonnen werden kann. Diese Information allein ist irreführend unvollständig, weil auf die äußerst geringe Gewinnchance eines Teilnehmers (unter 1 % Wahrscheinlichkeit) nicht hingewiesen wird.

Sodann werden die Teilnahmebedingungen „im Überblick“ in deutlich kleinerer Schrift schlagwortartig zusammengefasst, wobei in diesem Teil der Ankündigung undifferenziert von einer „einmaligen Ziehung“ die Rede ist, wodurch der – weiterhin unrichtige – Eindruck erweckt wird, aus den Handynummern aller Teilnehmer am Gewinnspiel werde nach Ablauf des Aktionszeitraums der Gewinner gezogen.

Erst in dritter Linie und in – gegenüber dem „Überblick“ – nochmals kleinerer Schrift wird sodann auf die dem Gewinnspiel zu Grunde liegende „Gewinnspiellogik“ hingewiesen, aus der sich letztlich die wahre (minimale) Gewinnchance auf Auszahlung des Preises errechnen lässt. Diese Aufklärung kann keinesfalls den selben Aufmerksamkeitswert beanspruchen wie der Blickfang und verhindert damit die Irreführung über den im Blickfang verschwiegenen Umstand nicht, dass der ausgelobte Preis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zur Auszahlung gelangen wird.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/ankuendigung-eines-millionen-gewinnspiels-als-irrefuehrend-unzulaessig/)

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