Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum
Zur grundbücherlichen Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum (§ 40 Abs 2 WEG 2002) ist eine vom Wohnungseigentumsorganisator gerichtlich oder notariell beglaubigt unterfertigte Zusage erforderlich.
Mit einem „Kaufantrag mit Kaufreservierung“ erklärte der Antragsteller als Wohnungseigentumswerber, ein bestimmtes WE-Objekt zu detailliert angeführten Zahlungsmodalitäten zu erwerben. Der Anwartschaftsvertrag bzw Kauf- und WE-Vertrag sollte nach Vorliegen sämtlicher Pläne und nach Rechtskraft der Baubewilligung unterschrieben werden. Die Bauträgerin (WE-Organisatorin) bestätigte durch Gegenzeichnung des Kaufantrags die Kaufreservierung. Diese Vereinbarung weist die firmenmäßige Unterfertigung der Bauträgerin auf; diese ist aber nicht notariell beglaubigt.
Der Antragsteller begehrt unter Vorlage dieser Vereinbarung die Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts (§ 40 Abs 2 WEG 2002).
Das Eintragungsgesuch blieb erfolglos.
Der Oberste Gerichtshof führte aus:
§ 40 Abs 2 WEG 2002 (früher: § 24a Abs 2 WEG 1975) räumt dem WE-Bewerber die Möglichkeit ein, die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums im Grundbuch anmerken zu lassen. Ist der WE-Organisator nicht alleiniger Liegenschaftseigentümer, so ist dafür die Zustimmung des alleinigen Eigentümers bzw aller (anderen) Miteigentümer der Liegenschaft erforderlich; einer öffentlichen Beglaubigung dieser Zustimmungserklärungen bedarf es nicht. Was das Beglaubigungserfordernis betrifft, differenziert also § 40 Abs 2 WEG 2002 zwischen der Zusage des WE-Organisators und den Zustimmungserklärungen aller (anderen) Miteigentümer der Liegenschaft. Für das Beglaubigungserfordernis bei der Zusage des WE-Organisators sprechen die massiven Rechtsfolgen der Anmerkung, die in der Wahrung des Rangs für den späteren Eigentumserwerb sowie in einem Aussonderungsanspruch bei Insolvenz des Liegenschaftseigentümers bzw einem Exszindierungsanspruch bei Versteigerung der Liegenschaft bestehen. Aus diesen Erwägungen ist an der bisher zu § 24a Abs 2 WEG 1975 vertretene Rechtsansicht zum Beglaubigungserfordernis für die Zusage des WE-Organisators festzuhalten.