Annäherungen eines Personalvertreters an eine Kollegin im Rahmen der Mandatsausübung?
Feststellung, ob Handlungen eines Personalvertreters in Ausübung des Mandats erfolgt sind.
Die Klägerin wirft dem Beklagten in einer Disziplinaranzeige vor, er habe sich einer Kollegin von hinten genähert, während diese arbeitete, ihr auf die Schultern gegriffen und sich an sie gedrückt, wobei die Kollegin dieses Verhalten als unangenehm und unerwünscht empfunden habe. Der Beklagte bestritt dies. Selbst wenn der Vorwurf zuträfe, stelle die behauptete Vorgehensweise eine im ländlichen Raum und infolge der langjährigen Bekanntschaft der Beteiligten übliche herzliche Begrüßung dar, die der Kontaktaufnahme und damit der Mandatsausübung diene.
Der Oberste Gerichtshof stellte dazu zusammenfassend fest:
Das Gericht hatte nicht zu beurteilen, ob dieser Vorwurf berechtigt ist, sondern ob das Verhalten nicht in Ausübung des Mandats als Personalvertreter erfolgte. In einem solchen Fall hat das Personalvertretungsorgan zuzustimmen, dass der Personalvertreter dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen wird. Die Ansicht der Vorinstanzen, dass ein solches Verhalten ‑ wenn der Vorwurf wahr ist ‑ nicht in Ausübung des Mandats als Personalvertreter erfolgte, wurde vom Obersten Gerichtshof nicht als korrekturbedürftig erachtet.