Annullierung eines Fluges – Anspruch auf Ausgleichsleistung
Das Vorliegen des Befreiungsgrundes nach Art 5 Abs 3 der Flugverkehr-Verordnung hat das ausführende Flugunternehmen zu behaupten und zu beweisen.
Der Flughafenbetreiber reduzierte – mangels ausreichender Enteisungsmittel – den Flugverkehr, weshalb das beklagte Flugunternehmen den Flug der Klägerin annullierte.
Das Flugunternehmen wurde zur Zahlung der Ausgleichsleistung verpflichtet, weil es seine Behauptungs- und Beweispflicht nicht erfüllte. Vorbringen, wonach sich die Annullierung des Fluges auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen (beispielsweise die Umbuchung des Fluges auf einen der durchgeführten) ergriffen worden wären, hatte es nicht erstattet.