Anrechnung von Leistungen des Unterhaltspflichtigen für die Ehewohnung auf seine Unterhaltsverpflichtungen
Mietzinszahlungen für die (vormalige) Ehewohnung als auch deren fiktive Mietkosten, wenn es sich um eine ausbezahlte Eigentumswohnung handelt, sind auf Kindes- und Ehegattenunterhaltsansprüche anzurechnen.
Es ist zwischenzeitig gefestigte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass sowohl Mietzinszahlungen, die der Unterhaltspflichtige für die von ihm verlassene (vormalige) Ehewohnung leistet, als auch deren fiktive Mietkosten, wenn es sich um eine ausbezahlte Eigentumswohnung handelt, auf Kindes- und Ehegattenunterhaltsansprüche (anteilig und angemessen) anzurechnen sind.
Trägt der Unterhaltspflichtige die Rückzahlungsraten für die zur Beschaffung der (von ihm verlassenen) Ehewohnung erforderlichen Kredite, sind diese zur Hälfte auf den dem unterhaltsberechtigten Ehegatten zu leistenden Unterhalt anzurechnen; auf Kindesunterhaltsansprüche kann sich der Unterhaltspflichtige hingegen die Hälfte der fiktiven Mietkosten (anteilig und angemessen) anrechnen lassen.