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Anrufung einer vereinsinternen Schlichtungseinrichtung bei Verlangen eines Kostenvorschusses unzumutbar

 
 

„Vereinsschiedsrichter“ müssen in Ausübung des ihnen von der Generalversammlung übertragenen Amts im Interesse des Vereins unentgeltlich tätig werden.

Die klagenden Vereinsmitglieder begehrten vom beklagten Verein die Nichtigerklärung von Generalversammlungsbeschlüssen wegen statuten- und gesetzwidriger Abhaltung von Generalversammlungen. Die Anrufung des „Vereinsschiedsgerichts“ sei für sie unzumutbar gewesen, weil die in der Generalversammlung gewählten „Schiedsrichter“ als Voraussetzung für ihr Tätigwerden einen Kostenvorschuss von 1.000 EUR verlangt hätten.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück. Sie vertraten die Ansicht, dass die Kläger vor Einbringung der Klage beim ordentlichen Gericht die vereinsinterne Schlichtungseinrichtung anrufen hätten müssen.

Der Oberste Gerichtshof hob die Beschlüsse der Vorinstanzen auf und trug dem Erstgericht die inhaltliche Entscheidung auf. Er stellte klar, dass die Tätigkeit der „Vereinsschiedsrichter“  – anders als bei einem „echten“ Schiedsgericht – nicht auf einem (entgeltlichen) Schiedsrichtervertrag (Werkvertrag), sondern auf der Wahl durch die Generalversammlung beruht. Der begehrte Kostenvorschuss widerspricht den die vereinsinterne Streitschlichtung rechtfertigenden Gründen der möglichst schnellen, kostengünstigen und unbürokratischen Bereinigung des Rechtsstreits. Da die „Schiedsrichter“ ihre Tätigkeit von der Leistung eines weder gesetzlich noch satzungsmäßig gedeckten Kostenvorschusses abhängig machten, war den Klägern die – ansonsten notwendige – vorherige Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung nicht zumutbar.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/anrufung-einer-vereinsinternen-schlichtungseinrichtung-bei-verlangen-eines-kostenvorschusses-unzumutbar/)

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