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Anscheinsherstellerhaftung nach Produkthaftungsgesetz

 
 

Zur Beurteilung, ob jemand Anscheinshersteller ist, ist auf die Umstände im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts abzustellen.

Fünf Jahre nach Implantation eines von der Beklagten gelieferten, von ihr jedoch nicht hergestellten Keramikhüftkopfs zerbrach dieser.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadenersatz nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) als Anscheinsherstellerin. Einziger Hinweis auf die Beklagte ist ein nach der Operation dem Kläger ausgefolgter, von der Beklagten getrennt vom Produkt an das Krankenhaus übergebener Implantate-Pass.

Die Vorinstanzen wiesen das Begehren ab.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidungen. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Inverkehrbringens (hier Entnahme des Keramikhüftkopfes aus einem Lager der Beklagten durch das Klinikpersonal) wurde kein Bezug zur Beklagten hergestellt. Ihr Name schien weder auf dem Produkt selbst noch auf der Verpackung noch auf den beigefügten Unterlagen (Gebrauchsanleitung, Klebeetiketten) in irgendeiner Form auf.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/anscheinsherstellerhaftung-nach-produkthaftungsgesetz/)

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