Anspruch auf Ausgleichszulage beim Bestehen einer Lebensgemeinschaft
Die Klägerin ist geschieden, bezieht aber von ihrem geschiedenen Ehegatten keinen Unterhalt. Sie lebt bereits seit einigen Jahren in Lebensgemeinschaft und verfügt damit über eine unentgeltliche Wohngelegenheit im Haus ihres Lebensgefährten. Die Betriebskosten sowie die übrigen Lebenshaltungskosten werden von den Lebensgefährten gemeinsam getragen. Die Klägerin bezog zuletzt eine Pension in Höhe von rund EUR 270,- monatlich und begehrt nunmehr von der Pensionsversicherungsanstalt die Gewährung einer Ausgleichszulage.
Die Vorinstanzen gingen übereinstimmend davon aus, dass der Unterhaltsanspruch der Klägerin gegenüber ihrem geschiedenen Ehegatten aufgrund der Lebensgemeinschaft ruhe, die Klägerin sich aber auf ihren Anspruch auf Ausgleichszulage einen fiktiven Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Lebensgefährten anrechnen lassen müsse.
Der Oberste Gerichtshof vertrat demgegenüber die Auffassung, dass es im Ausgleichszulagenrecht – anders als beispielsweise nach § 36 Abs 2 und 3 AlVG bzw § 6 NotstandshilfeVO – an einer gesetzlichen Grundlage dafür fehle, dem Ausgleichszulagenwerber das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten nach der Art einer zwischen Ehegatten, die im gemeinsamen Haushalt leben, bestehenden engen Wirtschaftsgemeinschaft zuzurechnen, zumal die Lebensgefährtin auch keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen gegenüber ihrem Lebensgefährten habe. Im Fall einer Lebensgemeinschaft komme daher im Ausgleichszulagenrecht – ebenso wie im Sozialhilferecht – nur die Berücksichtigung im einzelner festgestellter den Lebensbedarf mindernder Zuwendungen des Lebensgefährten (im konkreten Fall: Sachbezug eines freien Wohnrechtes) in Betracht. Es seien somit nur tatsächliche „Unterhaltsleistungen“ eines Lebensgefährten nach § 292 ASVG auf die Ausgleichszulage anzurechnen, wobei allfällige Sachbezüge nach dieser Gesetzesstelle zu bewerten seien.