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Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung auch bei gesetzlichen Unterhaltsansprüchen zwischen geschiedenen Ehegatten

 
 

Der Beklagte hat aufgrund eines Vergleiches einen gesetzlichen Unterhalt von € 1.022,50 monatlich (= 25 % seines damaligen monatlichen Nettoeinkommens als Prokurist einer Gesellschaft) an seine geschiedene Ehegattin (= Klägerin) zu zahlen. Als der Beklagte in der Folge zum Vorstand dieser Gesellschaft und zum Aufsichtsratsmitglied in zwei anderen Gesellschaften bestellt wurde, ersuchte ihn seine geschiedene Gattin, ihr aktuelle Einkommensunterlagen für die Berechung ihres aktuellen Unterhaltsanspruches zur Verfügung zu stellen.

Da der Beklagte diesem Ersuchen nicht nachkam, begehrt die Klägerin, ihn zur Offenlegung seines Einkommens und zur Zahlung ihres sich aus der Rechnungslegung ergebenden aktuellen Unterhaltsanspruches zu verpflichten.
Während das Erstgericht einen solchen Rechnungslegungsanspruch der Klägerin mit Teilurteil bejahte, wies das Berufungsgericht das Klagebegehren zur Gänze ab.

Der Oberste Gerichtshof stellte das Teilurteil des Erstgerichtes wieder her. Er verwies insbesondere darauf, dass von der Rechtsprechung schon bisher eine Rechnungslegungspflicht des Unterhaltsverpflichteten bei vertraglichen Unterhaltsansprüchen bejaht worden sei. Da in streitigen Unterhaltsverfahren keine verfahrensrechtliche Verpflichtung des Beklagten bestehe, aktiv an der Feststellung seiner Einkommensverhältnisse mitzuwirken, müsse auch bei gesetzlichen Unterhaltsansprüchen zwischen geschiedenen Ehegatten ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung betreffend die für die Unterhaltsbemessung maßgebenden Umstände anerkannt werden. Voraussetzung dafür sei, dass der Unterhaltsberechtigte ein betragsmäßig bestimmtes Unterhaltsbegehren nur mit erheblichen Schwierigkeiten, welche durch eine solche Rechnungslegung vermieden werden können, erheben könne und die Auskunftserteilung dem Unterhaltsverpflichteten zumutbar sei. Der Unterhalt geschiedener Ehegatten könne dabei bereits ab dem Zeitpunkt gefordert werden, zu dem der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltspflichtigen berechtigterweise zur Auskunftserteilung zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruches aufgefordert habe.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/anspruch-auf-auskunft-und-rechnungslegung-auch-bei-gesetzlichen-unterhaltsanspruechen-zwischen-geschiedenen-ehegatten/)

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