Anspruch auf Invaliditätspension bei in das Berufsleben eingebrachter Arbeitsunfähigkeit
Der Kläger leidet seit seiner Geburt an einem Wasserkopf und war deshalb bereits bei Eintritt in das Berufsleben nicht imstande, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Dennoch erwarb er als Stallarbeiter insgesamt 330 Beitragsmonate in der Pflichtversicherung.
Er begehrt nunmehr eine Invaliditätspension nach § 255 Abs 7 ASVG. Dieser Antrag wurde von der Pensionsversicherungsanstalt mit der Begründung abgewiesen, dass diese Bestimmung neben einer schon vor dem Eintritt in das Berufsleben bestehenden Erwerbsunfähigkeit und 120 erworbenen Beitragsmonaten der Pflichtversicherung auch ein weiteres Herabsinken des Gesundheitszustandes erfordere, das aber beim Kläger nicht vorliege.
Beide Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung und vertrat ebenfalls die Ansicht, dass ein Anspruch auf Invaliditätspension nach § 255 Abs 7 ASVG eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten seit Eintritt in das Erwerbsleben nicht zur Voraussetzung habe. Der Gesetzgeber habe durch diese mit 1.1.2004 in Kraft getretene Bestimmung einen Anspruch auf Invaliditätspension auch bei originärer Invalidität geschaffen. Er sei damit für den Anwendungsbereich des § 255 Abs 7 ASVG ganz bewusst von der in § 255 Abs 1 und 3 ASVG normierten Voraussetzung abgegangen, wonach eine bei Beginn der Erwerbstätigkeit bestandene Arbeitsfähigkeit durch nachfolgende Entwicklungen auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich und geistig gesunden Vergleichsperson herabgesunken sein müsse. Damit sollte für behinderte Menschen ein Anreiz geschaffen werden, sich in den regulären Arbeitsmarkt aktiv zu integrieren und auf diese Weise einen Anspruch auf eine Pension aus einem Versicherungsfall geminderter Arbeitsfähigkeit zu erwerben.