Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld: gemeinsamer Haushalt und Hauptwohnsitzmeldung
Der für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes erforderliche gemeinsame Haushalt liegt nur dann vor, wenn der Elternteil und das Kind an derselben Adresse auch hauptwohnsitzlich gemeldet sind.
Die Klägerin gebar am 27.12.2011 ihr zweites Kind. Da sie mit der Betreuung ihrer beiden Kinder nicht zurechtkam, wurden die Kinder ab 31.1.2012 bei Krisenpflegeeltern untergebracht. Die Klägerin hoffte damals noch, dass sie ihre Kinder in den folgenden 3 Monaten wieder zu sich zurückholen kann. Tatsächlich mussten die beiden Kinder jedoch ab 19.3.2012 auf einem Dauerpflegeplatz untergebracht werden. Die Klägerin und ihre beiden Kinder waren vom 27.12.2011 bis 6.2.2012 unter einer gemeinsamen Adresse hauptwohnsitzlich gemeldet.
Strittig war im vorliegenden Verfahren unter anderem ein Anspruch der Klägerin auf Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum vom 27.12.2011 bis 18.3.2012.
Der Oberste Gerichtshof bejahte einen Anspruch der Klägerin auf Kinderbetreuungsgeld nur für den Zeitraum vom 27.12.2011 bis 31.1.2012. Er begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, für den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld sei unter anderem Voraussetzung, dass der Elternteil mit diesem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Ein gemeinsamer Haushalt im Sinne des Kinderbetreuungsgeldgesetzes liegt aber aufgrund der seit 1.1.2010 geltenden Rechtslage nur dann vor, wenn der Elternteil und das Kind an derselben Adresse auch hauptwohnsitzlich gemeldet sind. Ein Zuspruch von Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum ab 7.2.2012 kommt daher schon aus diesem Grund nicht in Betracht. Für den Zeitraum bis 6.2.2012 lag zwar eine hauptwohnsitzliche Meldung der Klägerin und ihrer beiden Kinder an derselben Adresse vor, der gemeinsame Haushalt im Sinne einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft war jedoch bereits mit 31.1.2012 aufgelöst worden, als die beiden Kinder zu den Krisenpflegeeltern kamen, in deren Haushalt sie in der Folge betreut wurden. Auch ein gemeinsamer Haushalt der Klägerin mit ihrem zweiten Kind lag daher nur für den Zeitraum vom 27.12.2011 bis 31.1.2012 vor, sodass die Klägerin auch nur für diesen Zeitraum Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat.