Anspruch auf Landespflegegeld auch ohne Wohnsitz in Österreich?
Die schwer behinderte Tochter eines deutschen Staatsangehörigen lebt mit ihrer Familie in Deutschland, nahe der österreichischen Grenze. Ihr Vater ist als Grenzgänger in Salzburg beschäftigt und unterliegt in Österreich der Sozialversicherungspflicht. Auch die behinderte Tochter ist als Angehörige in Österreich krankenversichert. Ihr Antrag auf Gewährung von Pflegegeld nach dem Salzburger Pflegegeldgesetz wurde mit der Begründung abgelehnt, dass sich für die Gewährung von Pflegegeld der Hauptwohnsitz der pflegebedürftigen Person im Bundesland Salzburg befinden müsse.
Während das Erstgericht die dagegen erhobene Klage abwies, bejahte das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf Landespflegegeld.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte nach Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs die Entscheidung des Berufungsgerichtes. Nach der Entscheidung des EuGH vom 21. 2. 2006, C-286/03, dürfe aufgrund des Gemeinschaftsrechtes die Gewährung von Pflegegeld nach den Landespflegegeldgesetzen nicht vom Wohnsitz des Pflegebedürftigen abhängig gemacht werden. Es habe daher ein pflegebedürftiger Familienangehöriger eines in Österreich beschäftigten ausländischen Arbeitnehmers, der mit seiner Familie in einem anderen Mitgliedstaat wohne, Anspruch auf die Zahlung eines Pflegegeldes, wenn er die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfülle und er nicht nach den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates Anspruch auf eine gleichartige Leistung habe.