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Anspruch auf Rechnungslegung ist kein Rückstellungstatbestand

 
 

Die Rückstellungsgesetze sind nach wie vor Bestandteil der Rechtsordnung. Dem Kläger muss es aber überlassen bleiben, wenn er sich zur Begründung seines Anspruchs sowohl auf einen Entziehungstatbestand nach den Rückstellungsgesetzen als auch auf Bestimmungen des bürgerlichen Rechts stützen kann, ob er unter Hintansetzung des Rückstellungstatbestands die ordentlichen Gerichte anrufen will. Soweit sich die Kläger auf allgemeine Bestimmungen des bürgerlichen Rechts stützen, steht ihnen daher der ordentliche Rechtsweg offen. Ob das der Fall ist, ist ausschließen nach dem Vorbringen in der Klage zu beurteilen.

Die Kläger sind die Deszendenten einer potenziellen gesetzlichen Erbin eines Angehörigen der jüdischen Glaubensgemeinschaft, der am 3. 4. 1938 freiwillig aus dem Leben schied. Aus dessen Nachlass erwarb das deutsche Reich, Reichsfiskus (Heer), eine in Wien gelegene Liegenschaft.

Aufgrund der Bestimmungen des Staatsvertrags von 1955 und des ersten Staatsvertrags-Durchführungsgesetzes wurde die Liegenschaft als ehemaliger deutscher Vermögenswert der Republik Österreich (Bund) übertragen. Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution empfahl mit Entscheidung vom 15. 11. 2005 die Rückstellung der Liegenschaft. Aufgrund dieser Empfehlung wurden den Klägern Miteigentumsanteile an der Liegenschaft unentgeltlich übereignet.

Nunmehr begehren sie von der beklagten Republik, ihnen Rechnung über die Einnahmen zu legen, die diese aus der Nutzung (Vermietung, Verwaltung) der Liegenschaft im Zeitraum Mai 1945 bis März 2010 erzielt habe und stützen sich dazu auf auf bürgerlich-rechtliche Grundlagen.

Das Rekursgericht wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück, weil der von den Klägern erhobene Anspruch nach dem zweiten Rückstellungsgesetz zu beurteilen sei.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Kläger Folge und sprach aus, dass der ordentliche Rechtsweg für den geltend gemachten Anspruch offen stehe.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/anspruch-auf-rechnungslegung-ist-kein-rueckstellungstatbestand/)

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