Anspruch auf Übertragung einer Internet-Adresse verneint
Wer durch eine Internet-Domain in seinen Namensrechten verletzt ist, hat mangels Rechtsgrundlage keinen Anspruch gegen den Domaininhaber auf Übertragung der Domain.
Der Beklagte ist Inhaber der Domain www.schladming.com, unter der er touristische Informationen veröffentlicht. Die mit der second-level-domain gleichnamige Stadtgemeinde begehrte als Klägerin die Unterlassung der Verwendung der Domain, die Einwilligung in die Löschung sowie deren Übertragung an sie. Es liege eine Namensanmaßung vor, die Verwechslungsgefahr auslöse. Die Nutzer nähmen an, die unter der strittigen Domain aufrufbare Website werde von der Klägerin betrieben.
Die Beklagte wendete ein, eine Zuordnungsverwirrung sei schon deshalb ausgeschlossen, weil die Nutzer unter der first-level-domain „.com“ (im Gegensatz etwa zu „.at“) einen kommerziellen Anbieter und keine Körperschaft öffentlichen Rechts erwarteten.
Die Vorinstanzen gaben dem Unterlassungsbegehren und dem Begehren auf Einwilligung in die Löschung der Domain statt; das Übertragungsbegehren wiesen sie ab. Bei mehr als einem Drittel der touristisch interessierten Nutzer bestehe die Vorstellung, dass die strittige Domain der Klägerin zuzuordnen sei. Dies begründe eine Zuordnungsverwirrung, weshalb die Ansprüche auf Unterlassung sowie Einwilligung in die Löschung berechtigt seien. Ein Übertragungsanspruch bestehe nicht.
Der nur von der Klägerin angerufene Oberste Gerichtshof bestätigte die Abweisung des Übertragungsanspruchs mangels Anspruchsgrundlage. Auch bereicherungsrechtliche Ansprüche bestünden nicht. Die strittige Domain sei nämlich kein der Klägerin ausschließlich zugewiesenes Rechtsgut, weil es auch Dritte (etwa namensgleiche Personen) geben könne, die – ebenso wie die Klägerin – berechtigte Ansprüche auf die Domain geltend machen könnten. In einem solchen Fall wäre es nicht sachgerecht, der Klägerin allein auf Grund ihrer früheren Klagsführung einen Vorteil (nämlich den Besitz der Domain) zu gewähren und sie damit besser zu stellen, als sie ohne die Verletzungshandlung stünde.