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Anspruch der Bank auf Sollzinsen für die Zeit des gesetzlichen Moratoriums nach § 2 des 2. COVID-19-JuBG?

 
 

Mangels einvernehmlicher Anpassung der Rückzahlungsmodalitäten zwischen der Bank und dem Verbraucher, der die zehnmonatige Stundung nach § 2 des 2. COVID-19-JuBG in Anspruch genommen hat, verlängert sich die Kreditlaufzeit um den Zeitraum der Stundung, wobei jede einzelne Leistung des Verbrauchers zehn Monate später fällig wird. In diesem Fall hat die Bank kein Recht, die restlichen Kreditraten um die während des Stundungszeitraums aufgelaufenen vertraglichen Sollzinsen zu erhöhen.

Die beklagte Bank steht auf dem Standpunkt, dass sie den Kreditkonten von Verbrauchern, bei denen es zu einem Moratorium gemäß § 2 des 2. COVID-19-JuBG kam, auch für die Zeit der insgesamt zehnmonatigen Stundung Sollzinsen anlasten darf, und zwar derart, dass die während des gesetzlichen Stundungszeitraums aufgelaufenen Sollzinsen nach Ablauf des Moratoriums auf die restlichen Raten bis zum Laufzeitende verteilt werden. Dementsprechend schreibt sie ihren Kunden, die von der gesetzlichen Stundung Gebrauch gemacht haben, seit Ablauf des Moratoriums entsprechend erhöhte Raten vor.

Der VKI begehrte von der Beklagten die Unterlassung dieser Vorgangsweise.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab, weil dem 2. COVID-19-JuBG kein Verbot der Verrechnung von Sollzinsen während des Stundungszeitraums zu entnehmen sei.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers Folge und gab dem Klagebegehren statt.

Er stellte klar, dass gemäß § 2 Abs 6 des 2. COVID-19-JuBG eine automatische Verlängerung der Laufzeit des Kreditvertrags um den zehnmonatigen Stundungszeitraum eintrat und das Gesetz für diesen Fall dezidiert bestimmt, dass die jeweilige Fälligkeit der vertraglichen Leistungen um diese Frist hinausgeschoben wird. Auf diese Weise sollte nach der Absicht des Gesetzgebers vermieden werden, dass mit Ablauf des Moratoriumszeitraums die bis dahin gesetzlich gestundeten Ansprüche und die nach diesem Zeitpunkt wieder regulär fällig werdenden Ansprüche parallel zu erfüllen sind. Es soll also im Anschluss an die gesetzliche Stundung der Vertrag wie ursprünglich vereinbart fortgesetzt werden, nur wird die Fälligkeit jeder einzelnen Leistung für den gesamten Vertrag um (letztlich) zehn Monate verschoben. Ausgehend davon bleibt aber für die Vorgangsweise der Beklagten, ihren Kreditnehmern (mangels einvernehmlicher Vereinbarung) die kraft gesetzlicher Anordnung erst beginnend mit Februar 2021 monatlich fällig werdenden Sollzinsen für die Monate April 2020 bis Jänner 2021 durch entsprechende Erhöhung der Monatsraten ab Februar 2021 – also zusätzlich – anzulasten, kein Raum.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/anspruch-der-bank-auf-sollzinsen-fuer-die-zeit-des-gesetzlichen-moratoriums-nach-%c2%a7-2-des-2-covid-19-jubg/)

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