Anspruch eines betagten Unfallopfers auf Ersatz der Kosten für die Errichtung eines Treppenlifts
Der Oberste Gerichtshof bejaht den Anspruch auf Ersatz der gesamten Errichtungskosten, obwohl die Gehbehinderung der Verletzten zu 50 % auch auf altersbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen beruht.
Die 1930 geborene Klägerin erlitt bei einem Verkehrsunfall im Jahr 2009 eine mediale Schenkelhalsfraktur. Sie wohnt in einer Mietwohnung im 2. Stock, ein Lift ist nicht vorhanden. Vor dem Unfall konnte sie die Stufen problemlos bewältigen. In Kombination ihrer unfallkausalen Beeinträchtigung mit ihren nicht unfallkausalen Leidenszuständen ist die Bewältigung der Treppe für sie nun derart beschwerlich, dass die Benützung eines Treppenlifts medizinisch indiziert ist. Diese Notwendigkeit ist zu 50 % auf das Unfallereignis zurückzuführen. Die Klägerin begehrte ua den Ersatz der Kosten für die Errichtung eines Treppenlifts, welcher der Hauseigentümer bereits zugestimmt hat.
Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht gab ihr hinsichtlich der Errichtungskosten zu 50 % dem Grunde nach statt.
Der Oberste Gerichtshof entschied mit Zwischenurteil, dass das auf Ersatz der Errichtungskosten gerichtete Begehren der Klägerin dem Grunde nach zur Gänze zu Recht besteht. Den Feststellungen der Vorinstanzen ließ sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass allein wegen der altersbedingten Beeinträchtigungen der Klägerin zu einem feststellbaren Zeitpunkt ein Treppenlift medizinisch indiziert gewesen wäre. Der Senat hielt dazu fest, dass der Schädiger damit seiner Beweislast für die bloße zeitliche Vorverlagerung des Schadens nicht entsprochen hat. Im Übrigen war aber das schuldhafte Verhalten des Schädigers im Sinne einer conditio sine qua non kausal für das Erfordernis eines Treppenlifts. Die altersbedingten Gebrechen sind der Klägerin nicht vorwerfbar. Ihre Mitursächlichkeit allein reicht für eine Haftungsminderung nicht aus. Die Klägerin soll nicht mit Kosten belastet werden, die sie ohne den Unfall nicht gehabt hätte.