Ansprüche auf Auszahlung des Wettgewinns
Ansprüche auf Auszahlung des Wettgewinns gegen Totalisateure sind genauso wie jene gegen Buchmacher keine Naturalobligationen.
Der Oberste Gerichtshof kam zum vorstehenden Ergebnis unter Zugrundelegung des bereits von einem verstärkten Senat zu 1 Ob 107/98m (SZ 71/183) formulierten Rechtssatzes, wonach Buchmacherwetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, die aufgrund einer Bewilligung der Landesregierung zur gewerbsmäßigen Vermittlung derartiger Wetten abgeschlossen werden, „Staatslotterien“ im Sinn des § 1274 ABGB sind; demnach wurde die Wettschuld eines solchen Buchmachers jedenfalls dann als klagbar beurteilt, wenn der Vertragspartner den Wettpreis tatsächlich entrichtet oder hinterlegt hat.
Nichts anderes hat unter Zugrundelegung der landesgesetzlichen Regelung des niederösterreichischen Gesetzes über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher, NÖLGBl 7030, auch für die Tätigkeit von Totalisateuren zu gelten (im konkreten Fall „Super-6-Wette“ bei Pferderennen).