Ansprüche des Nachpächters gegen den Vorpächter wegen verzögerter Räumung
Der Oberste Gerichtshof bejaht eine mögliche direkte Haftung des Vorpächters gegenüber dem Nachpächter wegen verzögerter Räumung des Bestandobjekts.
Die Beklagte war aufgrund eines Pachtvertrages Pächterin eines Buffetbetriebes, wobei das Pachtverhältnis am 28. 2. 2013 endete. Bereits für die Zeit ab 1. 3. 2013 schloss die Verpächterin mit der Klägerin ein neues Pachtverhältnis ab. Die Beklagte räumte das Bestandobjekt nicht zum 28. 2. 2013. Vielmehr musste die Verpächterin ihren Räumungsanspruch gerichtlich durchsetzen.
Die Klägerin begehrte EUR 28.050,91 als Schadenersatz und brachte im Wesentlichen vor, dass sie im Vertrauen auf ihren mit der Verpächterin abgeschlossenen Bestandvertrag eigenes Personal eingestellt und auch Sachaufwand getätigt habe. Die Personalkosten und die Investitionen seien frustriert gewesen, weil sich die Beklagte geweigert habe, das Bestandobjekt an die Verpächterin zurückzustellen. Die Klägerin habe einen eigenen Anspruch direkt gegen die Beklagte, weil diese vom Vertrag zwischen der Verpächterin und der Klägerin gewusst und wissentlich deren vertragliche Ansprüche beeinträchtigt habe.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf, trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es bejahte die Möglichkeit eines direkter Schadenersatzanspruchs gegenüber der beklagten Vorpächterin.
Der Oberste Gerichtshof gab dem dagegen erhobenen Rekurs der beklagten Partei nicht Folge.
Er hielt fest, dass eine sittenwidrige Schädigung nach § 1295 Abs 2 ABGB auch dann erfüllt ist, wenn der schädigende Dritte im Bewusstsein des Bestehens des fremden Anspruchs und des Nichtbestehens seines eigenen Anspruchs durch sein vorsätzliches Handeln (oder Unterlassen) die Erfüllung des fremden Vertrags vereitelt und den Gläubiger dadurch vorsätzlich schädigt. Geht man davon aus, dass die Beklagte vom Bestand des fremden Gläubigerrechts und vom Nichtbestand (bzw vom Ablauf) ihres eigenen Bestandrechts Kenntnis hatte, und bejaht man den für § 1295 Abs 2 ABGB erforderlichen (bedingten) Schädigungsvorsatz, wäre dies ausreichend, um den Schadenersatzanspruch der Klägerin wegen sittenwidriger Schädigung dem Grunde nach zu bejahen.