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Antrag der durch eine Sachwalterin vertretenen Antragstellerin auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382e EO

 
 

Das Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382e EO ist weder vertretungsfeindlich, noch bedarf es einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung.

Die Streitteile sind verheiratet. Ihre Tochter ist zur Sachwalterin der Antragstellerin  für alle Angelegenheiten bestellt worden. Der Antragsgegner macht durch sein Verhalten der physisch und psychisch schwer beeinträchtigten Antragstellerin das Zusammentreffen unzumutbar.

Die Antragstellerin begehrte  – vertreten durch ihre Sachwalterin – die Erlassung einer  einstweiligen Verfügung nach § 382e EO mit einem Kontaktaufnahmeverbot.

Die Vorinstanzen erließen die beantragte einstweilige Verfügung.

Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidungen.

Zweck einer einstweiligen Verfügung nach § 382e EO ist es, Gewaltopfer vor Eingriffen in ihre physische und psychische Integrität zu schützen. Ein Antrag auf Erlassung einer solchen einstweiligen Verfügung fordert keine so spezifische höchstpersönliche und inhaltlich nicht weiter zu überprüfende Willensbildung, die die persönliche Rechtsausübung des Berechtigten zwingend notwendig erscheinen ließe. Das Verfahren zu Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382e EO ist damit nicht vertretungsfeindlich.

Der durch die Einholung einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedingten Verfahrensverzögerung würde das Gebot der besonders dringlichen Behandlung von derartigen Sicherungsanträgen widersprechen. Anträge nach § 382e EO bedürfen daher nicht der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/antrag-der-durch-eine-sachwalterin-vertretenen-antragstellerin-auf-erlassung-einer-einstweiligen-verfuegung-nach-%c2%a7-382e-eo/)

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