Anzuwendendes Recht auf den Entschädigungsanspruch eines Verkehrsopfers mit Wohnsitz im Inland nach einem Auslandsunfall mit Fahrerflucht
Der Oberste Gerichtshof klärt, dass der Entschädigungsanspruch unter den gegebenen Umständen nach österreichischem Verkehrsopfer-Entschädigungsrecht zu beurteilen ist. Der diesem Anspruch zugrunde liegende hypothetische Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger richtet sich hingegen nach dem aufgrund des Haager Straßenverkehrsübereinkommens anzuwendenden (hier: deutschen) Recht.
Der im Inland wohnhafte Kläger erlitt als Insasse eines in Österreich zugelassenen Pkws bei einem Verkehrsunfall in Deutschland Personen- und Sachschäden. Der Verursacher des Unfalls blieb unbekannt. Der Kläger machte, gestützt auf das Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz, einen Entschädigungsanspruch gegen den Fachverband der Versicherungsunternehmungen geltend, der sich auf die seiner Meinung nach anzuwendenden restriktiveren Bestimmungen des deutschen Pflichtversicherungsgesetzes berief. Danach stehe dem Kläger keine Entschädigung zu.
Die Vorinstanzen teilten die Ansicht des Fachverbands und wiesen das Klagebegehren ab.
Der Oberste Gerichtshof hob die Entscheidungen der Vorinstanzen zur Verfahrensergänzung auf. Er gelangte nach eingehender Auseinandersetzung mit den einschlägigen österreichischen und unionsrechtlichen Normen zu dem Ergebnis, dass der Anspruch des Klägers gegen den Fachverband nach dem österreichischen Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz zu beurteilen ist. Es handelt sich um Eingriffsnormen, denen keine vorrangig anzuwendenden Kollisionsnormen entgegenstehen. Das als Vorfrage zu klärende (hypothetische) Bestehen eines Schadenersatzanspruchs gegen den unbekannten Schädiger ist hingegen nach dem aufgrund des Haager Straßenverkehrsübereinkommens anzuwendenden Recht zu prüfen. Das ist im Anlassfall deutsches Recht.