Arbeiten am 8. Dezember (Mariä Empfängnis) nur teilweise zulässig
Bei Groß- und Einzelhandelsmischbetrieben darf die Beschäftigung von Arbeitnehmern am 8. Dezember nur im Bereich des Kleinhandels erfolgen.
Das beklagte Lebensmittelgroß- und Einzelhandelsunternehmen beschäftigte am 8.12.2015, dem gesetzlichen Feiertag Mariä Empfängnis, Angestellte auch im Bereich des Großhandels.
Der klagende Gewerkschaftsbund beantragte, der Beklagten die diesbezügliche Unterlassung aufzutragen, weil sie damit gegen arbeitsruhegesetzliche Bestimmungen verstoße und sich dadurch einen nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorteil gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern verschaffe.
Die Beklagte wendete ein, dass sie aufgrund einer Ausnahmebestimmung des Arbeitsruhegesetzes an diesem Feiertag Arbeitnehmer für den Kleinverkauf von Waren beschäftigen dürfe, ihr Geschäft an diesem Tag auf den Kleinhandel ausgerichtet gewesen sei und sich die Bereiche des Großhandels und des Einzelhandels schwer trennen ließen.
Der Oberste Gerichtshof gab – im Einklang mit dem Berufungsgericht, nicht aber mit dem Erstgericht – der Klage statt. Ausnahmebestimmungen von Arbeitnehmerschutznormen sind einschränkend auszulegen. Die hier relevante Ausnahmebestimmung erlaubt ausdrücklich nur die Beschäftigung im Kleinhandel. Darüber hinausgehende und verwandte Tätigkeiten sind davon nicht umfasst. Der Beklagten wäre es zumutbar gewesen, an diesem Tag geeignete Maßnahmen zur Hintanhaltung des Großhandels zu ergreifen, etwa indem sie die an anderen Tagen den Großabnehmern gewährten umsatzabhängigen Bonifikationen und Naturalrabatte am 8. Dezember ausschließt. Der bloße Rechnungsaufdruck „Ware für den Privatgebrauch“ ist dafür nicht ausreichend.