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Arbeitsunfall bei Trinken einer ätzenden Flüssigkeit aus einer in einer Bäckerei gekauften Mineralwasserflasche?

 
 

Es liegt kein Arbeitsunfall vor, wenn ein Versicherter Verätzungen der Speiseröhre und des Magens erleidet, weil er auf einer Betriebsfahrt aus einer in einer Bäckerei gekauften Mineralwasserflasche trinkt, in die aus Verschulden der Mitarbeiter der Bäckerei eine ätzende Flüssigkeit (Industrielauge für eine Spülmaschine) abgefüllt war.

Der Kläger war Mitarbeiter eines Haustechnikunternehmens und kaufte – wie es im Betrieb jeden Morgen üblich war – auf der Fahrt vom Firmengelände zur Baustelle in einer bestimmten Bäckerei eine Jause, u.a. eine Mineralwasserflasche. Weil in dieser Flasche infolge einer Verwechslung eine ätzende Flüssigkeit enthalten war, erlitt er – nachdem er noch im Auto einen Schluck daraus getrunken hatte – schwerste Verletzungen. Seine Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt 100 %.

Der OGH wies die außerordentliche Revision des Klägers gegen die klageabweisende Entscheidung des Berufungsgerichts zurück.

Der OGH hielt fest, der Unfall sei nicht durch besondere Gefahrenelement verursacht worden, die der versicherten Tätigkeit bzw dem Betrieb des Dienstgebers des Klägers (dem Haustechnikunternehmen) oder den Umständen an der Arbeitsstätte oder der Arbeitstätigkeit zuzurechnen seien. Vielmehr sei die Verwechslung der Flüssigkeiten im Betrieb eines außenstehenden Dritten (der Bäckerei) geschehen.

Die Ansicht des Berufungsgerichts, der bloße Umstand, dass der Ankauf einer Jause in der Bäckerei betriebsüblich war, sei nicht ausreichend, um eine über das normale Maß hinausgehende, durch betriebliche Verhältnisse bedingte besondere Gefährlichkeit zu begründen, sei zu billigen. Der Unfall hebe sich nicht von den vielfältigen alltäglichen Risiken ab, denen jeder Mensch ausgesetzt sei.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/arbeitsunfall-bei-trinken-einer-aetzenden-fluessigkeit-aus-einer-in-einer-baeckerei-gekauften-mineralwasserflasche/)

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