Arbeitsunfall bei überhöhter Geschwindigkeit eines LKW-Fahrers
Ein Arbeitsunfall liegt auch dann vor, wenn ein Berufskraftfahrer grob schuldhaft das Umkippen des von ihm gelenkten Sattelkraftfahrzeugs verschuldet hat.
Der Kläger ist Berufskraftfahrer. Er hatte im Auftrag seiner Arbeitgeberin ein mit 27 Tonnen Sand beladenes Sattelkraftfahrzeug zu lenken. Als er im Zuge der Auffahrt auf eine Autobahn eine zu ihrem Ende immer enger werdende 270° Schleife befuhr, kippte das Fahrzeug um. Der Kläger erlitt dabei schwere Verletzungen. Das Umkippen des Fahrzeugs ist auf das grob schuldhafte Verhalten des Klägers zurückzuführen. Er war mit massiv überhöhter Geschwindigkeit (77 km/h) in die Schleife eingefahren und hatte dann in die Kurve hineingebremst, was einen weiteren Fahrfehler darstellt. Außerdem hätte ihm auffallen müssen, dass als Folge des zuvor bereits mehrmaligen Durchfahrens der Schleife mit überhöhter Geschwindigkeit die Luftbälge der Federung voll ausgefedert waren, was zum Schieben über die Vorderachse und zum Untersteuern führte.
Der Kläger begehrte den Zuspruch einer Versehrtenrente.
Die beklagte Unfallversicherungsanstalt vertrat den Rechtsstandpunkt, es liege kein Arbeitsunfall vor, weil der Unfall auf ein völlig unvernünftiges und unsinniges Verhalten zurückzuführen sei, durch das der Kläger eine selbstgeschaffene Gefahr bzw Gefahrenerhöhung herbeigeführt habe.
Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt.
Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung. Bei einer allein betrieblichen Zwecken dienenden Tätigkeit ist der Versicherungsschutz selbst dann zu bejahen, wenn der Versicherte besonders grob fahrlässig gehandelt und damit die Gefahr selbst geschaffen hat. Nur wegen einer aus betriebsfremden Motiven selbstgeschaffenen Gefahr kann der Versicherungsschutz ausnahmsweise entfallen. Dass das Verhalten des Klägers zu einer Unterbrechung des inneren Zusammenhangs mit seiner Berufstätigkeit aufgrund eigenwirtschaftlicher Interessen geführt habe, indem – wie die beklagte Unfallversicherungsanstalt vorbringt – seine Fahrweise der latenten Befriedigung eines persönlichen Interesses („Geschwindigkeitskick“) gedient habe, findet in den Feststellungen keine Deckung und sei daher nicht als erwiesen anzunehmen.