Arbeitsunfall beim Schneiden einer Hecke wegen einer Stromleitung?
Kein Unfallversicherungsschutz eines Liegenschaftseigentümers beim Ausästen einer Hecke unter einer 30 kV–Hochspannungsleitung.
Über die südliche Ecke der Liegenschaft des Klägers führt eine 30 kV-Hochspannungsleitung. Darüber besteht ein Dienstbarkeitsvertrag, wonach die Elektrizitätsgesellschaft u.a. jederzeit berechtigt ist, die die Leitung behindernden Bäume, Sträucher und Äste jeder Art zu entfernen. Unter der Hochspannungsleitung ist eine Fichtenhecke gepflanzt. Am Unfallstag führte der Kläger Ausästungen bei der Fichtenhecke durch. Er blieb mit der Motorheckenschere im Gestrüpp hängen und löste beim Versuch, die Heckenschere freizubekommen, einen Lichtbogen aus. Dabei wurde er schwer verletzt.
Das Erstgericht wies das auf Zuerkennung einer Versehrtenrente gerichtete Begehren des Klägers ab, weil kein geschützter Arbeitsunfall vorliege. Das Berufungsgericht war demgegenüber der Ansicht, dass ein geschützter Arbeitsunfall vorliege.
Der Oberste Gerichtshof stellte das Ersturteil wieder her. Die die Liegenschaft des Klägers belastende Dienstbarkeit verpflichte den Grundeigentümer in Bezug auf in die Höhe wachsende Bäume und Sträucher bloß zu einem Dulden und Unterlassen, nicht aber zu einem aktiven Tätigwerden. Der Kläger habe die Fichtenhecke einmal im Jahr selbst geschnitten, weil er so den Zeitpunkt und den Schnitt selbst bestimmen habe können. Damit habe er aber nicht primär eine Arbeit für einen „Dienstgeber“ (Elektrizitätsgesellschaft), sondern im eigenen Interesse verrichten wollen. Der Umstand allein, dass sein Tätigwerden auch der als „Dienstgeber“ (Unternehmer) in Betracht kommenden Elektrizitätsgesellschaft zum Vorteil gereiche, reiche nicht aus, um den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 176 Abs 1 Z 6 ASVG zu begründen.