Arbeitsunfall – Haftung des Arbeitgebers
Hat der Arbeitgeber einen Arbeitsunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, so haftet er den Trägern der Sozialversicherung für die von ihnen dem verletzten Arbeitnehmer gewährten Leistungen (§ 334 ASVG).
Der Arbeitnehmer verletzte sich im Zug seiner Arbeitstätigkeit an einer Presse, die nicht – wie vorgeschrieben – mit Zweihandauslösung, sondern unter Benützung der Fußpedalauslösung, aber ohne sicheres Werkzeug betrieben wurde. Dies wurde dem Arbeitgeber im konkreten Fall als grobe Fahrlässigkeit angelastet, weil die von ihm verletzten Arbeitnehmervorschriften gerade einen Unfall wie den hier geschehenen verhindern sollten. Dass es im Betrieb bisher noch keinen vergleichbaren Unfall gegeben hat, ändert an der Haftung des Arbeitgebers, der auch schon zu einem früheren Zeitpunkt wegen vergleichbarer Regelverstöße beanstandet wurde, nichts.