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Arbeitsvertragliche Ansprüche sind keine Vereinsstreitigkeiten

 
 

Macht ein Vereinsmitglied arbeitsvertragliche Ansprüche gegen den Verein geltend, handelt es sich nicht um Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis.

Nach dem Vereinsgesetz sind Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis zunächst vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen. Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten erst nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen.

Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sind solche privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein oder Vereinsmitgliedern untereinander, die mit dem Vereinsverhältnis „im Zusammenhang stehen“, „typischerweise ohne Verbundenheit des Klägers mit dem beklagten Verein nicht denkbar wären“ oder „in der Vereinsmitgliedschaft wurzeln“. Beruht jedoch der verfolgte Anspruch auf einem selbständigen (im konkreten Fall vertraglich begründeten) Schuldverhältnis, für dessen Zustandekommen das Vereinsverhältnis nicht denknotwendige Voraussetzung ist, liegt seine Grundlage nicht im Vereinsverhältnis, sondern in dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vertrag. Dies ist hier der Fall, weil die Klägerin ihren Anspruch nicht auf ihre Vereinsmitgliedschaft stützt und ihr geltend gemachter (arbeits)vertraglicher Anspruch auch nicht  denknotwendig in der Vereinszugehörigkeit wurzelt.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/arbeitsvertragliche-ansprueche-sind-keine-vereinsstreitigkeiten/)

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