Auch bei einem Hotelzimmer handelt es sich um eine Wohnstätte
Im Fall eines Diebstahls durch Einbruch in ein Hotelzimmer wird der Qualifikationstatbestand des § 129 Abs 2 Z 1 StGB verwirklicht
Der Oberste Gerichtshof gab im vorliegenden Fall einer Grundrechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien auf Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht Folge.