Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Auch der Anwalt braucht einen Verteidiger

 
 

Formerfordernisse für Erneuerungsanträge.                                          .

Gemäß § 61 Abs 1 Z 7 StPO muss der Beschuldigte (Angeklagte) bei der Ausführung eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens und beim Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über einen solchen (§§ 363a Abs 2 und 363c StPO) durch einen Verteidiger vertreten sein.

Nach der Definition des § 48 Abs 1 Z 5 StPO ist der Verteidiger eine vom Angeklagten (Z 3 leg cit) verschiedene Person. Das gilt auch dann, wenn der Angeklagte selbst Rechtsanwalt ist. In Ermangelung einer  Ausnahmebestimmung (vgl § 28 Abs 1 ZPO) kann daher ein Angeklagter, obwohl er Rechtsanwalt ist, nicht für sich selbst als Verteidiger einschreiten.

Die Veröffentlichung im RIS folgt in Kürze.

 
ogh.gv.at | 18.10.2024, 05:10
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/auch-der-anwalt-braucht-einen-verteidiger/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710