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Auch ein unsachgemäßes (und schadensstiftendes) Hantieren des Versicherungsnehmers beim Reparaturversuch seines PKW fällt unter die Deckungspflicht der Kfz-Haftpflichtversicherung

 
 

Der Versicherungsnehmer der beklagten Haftpflichtversicherung wollte einen Wackelkontakt in der Elektronik seines PKW kostengünstig selbst reparieren. In einer bei der Klägerin gegen Feuer versicherten Lagerhalle hab er das Fahrzeug mittels Hubstapler im Heckbereich auf und stellte zur Absicherung mehrere Holzpaletten darunter; dabei kam es zu einer Beschädigung der Kraftstoffleitung bzw. des Tanks, sodass (unbemerkt) Benzin austrat. Danach stellte er einen 500 Watt Halogenscheinwerfer in unmittelbarer Nähe auf, um den hochgehobenen Wagenteil auszuleuchten, worauf sich ein Benzindampf-Luftgemisch mit Entzündung und Explosion entwickelte und die Halle nahezu zur Gänze abbrannte. Die Klägerin begehrte nunmehr im Regressweg vom Kfz-Haftpflichtversicherer die Rückzahlung der an den Eigentümer der Halle aus der Feuerversicherung geleisteten Zahlungen.

Beide Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Der OGH gab der (außerordentlichen) Revision der Klägerin Folge und sprach mit Zwischenurteil aus, dass die Klageforderung dem Grunde nach zu Recht besteht.

Die der Eigentümerin der Halle ersetzten Brandschäden sind „durch die Verwendung“ (§ 2 Abs 1 KHVG 1994) des von der Beklagten versicherten Fahrzeugs entstanden, weil darunter nicht nur eine solche auf Straßen zu verstehen ist. Allerdings muss der Schadensfall in adäquat ursächlichem Zusammenhang mit der Gebrauchshandlung stehen und mit dem Haftpflichtbereich, für den der Kfz-Haftpflichtversicherer deckungspflichtig ist, in einem inneren Zusammenhang stehen, woraus sich sodann das spezifische Risiko des Kfz realisiert hat. Darunter fallen unter Umständen daher auch Reparaturarbeiten durch den Lenker (wie dies auch der vergleichbaren deutschen Rechtslage entspricht). Die Feuerversicherung ist daher zum Regress gegenüber dem Haftpflichtversicherer berechtigt. Allerdings ist das Verfahren wegen fehlender Feststellungen zur Schadenshöhe und Schadensdeckung noch ergänzungsbedürftig.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/auch-ein-unsachgemaesses-und-schadensstiftendes-hantieren-des-versicherungsnehmers-beim-reparaturversuch-seines-pkw-faellt-unter-die-deckungspflicht-der-kfz-haftpflichtversicherung/)

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