Auch ein Vorbehaltskäufer ist vor einem umfassenden Herausgabeanspruch eines Miteigentümers geschützt
Die Eltern des Beklagten führten gemeinsam einen landwirtschaftlichen Betrieb und schafften auch die landwirtschaftlichen Gegenstände gemeinsam an. Nach der Scheidung kam es zu Auseinandersetzungen zwischen den Eltern, im Verlauf derer der Vater der Mutter die Benützung der landwirtschaftlichen Geräte verweigerte. In der Folge verkaufte der Vater die landwirtschaftlichen Geräte unter Eigentumsvorbehalt und ohne Zustimmung der Mutter an den gemeinsamen beklagten Sohn. Die Mutter begehrt die Herausgabe der Geräte, weil ihr früherer Ehegatte keine alleinige Verfügungsbefugnis gehabt habe und der Beklagte nicht gutgläubig gewesen sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht wies die Klage demgegenüber ab.
Der Oberste Gerichtshof billigte die Klageabweisung. Der Beklagte sei Vorbehaltseigentümer des Miteigentumsanteils seines Vaters geworden. Da der Kaufvertrag zwischen Vater und Sohn hinsichtlich des Miteigentumsanteils der Mutter nicht erfüllt werden könne, stelle sich die Frage der Teilumöglichkeit. Mangels abweichenden Parteiwillens bleibe der Vertrag in einem solchen Fall gültig. Ein Miteigentümer könne die Eigentumsklage (Herausgabeklage) in Ansehung der gesamten Sache zwar gegenüber Dritten, nicht aber gegenüber einem anderen Miteigentümer erheben. Gegen einen anderen Miteigentümer könne nur ein Eingriff in die Anteilsrechte, wie etwa die Verletzungen der bisherigen Gebrauchsordnung, geltend gemacht werden. So wie der Miteigentümer sei auch der Vorbehaltskäufer (Vorbehaltsmiteigentümer) gegenüber dem Herausgabeanspruch eines anderen Miteigentümers geschützt. Der Klägerin stehe daher kein umfassender Herausgabeanspruch zu.