Auch Gemeinden haben für ihre Dienstnehmer Anspruch auf Zuschuss nach Entgeltfortzahlung
Ein zwischen einer steirischen Marktgemeinde und der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) geführter Musterprozess beschäftigte vor kurzem den sozialrechtlichen Senat des Obersten Gerichtshofs. Eine bei dieser Gemeinde als Vertragsbedienstete beschäftigte Raumpflegerin war aufgrund eines Unfalles vom 1. 2. bis 23. 3. 2005 arbeitsunfähig. Die Gemeinde leistete als Dienstgeberin für diesen Zeitraum Entgeltfortzahlung an die Raumpflegerin und begehrte nunmehr von der beklagten AUVA einen Zuschuss nach Entgeltfortzahlung gemäß § 53 b ASVG.
Das Erstgericht wies die von der Gemeinde erhobene Klage ab. Das Berufungsgericht gab hingegen dem Klagebegehren der Gemeinde statt.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichtes. Der Zuschuss nach Entgeltfortzahlung gemäß § 53b ASVG gebühre nur jenen Dienstgebern, die in ihrem Unternehmen regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigen. Die Rechtsansicht der AUVA, Gemeinden seien keine Unternehmen im Sinne dieser Gesetzesstelle, weil nur privatrechtlich organisierte Unternehmen für die Gewährung solcher Zuschüsse in Betracht kämen, werde nicht geteilt. Der Unternehmensbegriff des § 53b ASVG orientiere sich grundsätzlich an der Dienstnehmerzahl des jeweiligen Dienstgebers in seinem Unternehmen. Für eine weitergehende Einschränkung der Anspruchsberechtigung – zum Beispiel für eine Herausnahme von Gebietskörperschaften als Dienstgeber – biete das Gesetz keinen Anhaltspunkt. Damit wurde vom Obersten Gerichtshof in diesem Musterprozess klargestellt, dass die Gewährung eines Zuschusses nach Entgeltfortzahlung gemäß § 53b ASVG auch für die Mitarbeiter von kleineren Gemeinden in Betracht kommt.