Auch gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften führen zu einem Ruhen des Unterhaltsanspruchs
Keine unterhaltsrechtliche Privilegierung einer homosexuellen Lebensgemeinschaft im Vergleich zur jedenfalls zu einem Ruhen des Unterhaltsanspruchs führenden heterosexuellen Lebensgemeinschaft.
Nach gefestigter Rechtsprechung tritt durch das Eingehen einer Lebensgemeinschaft der geschiedenen Gattin mit einem anderen Mann das Ruhen ihres Unterhaltsanspruches gegenüber dem geschiedenen Gatten ein, gleichgültig, ob diese Frau aus dieser Lebensgemeinschaft ihren Unterhalt ganz oder teilweise bezieht.
Eine unterhaltsrechtliche Privilegierung einer homosexuellen Lebensgemeinschaft im Vergleich zur jedenfalls zu einem Ruhen des Unterhaltsanspruchs führenden heterosexuellen Lebensgemeinschaft würde einen eklatanten Wertungswiderspruch bedeuten. Entscheidend ist der allgemeine Grundgedanke, wonach der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten eine Nachwirkung der ehelichen Beistandspflicht darstellt. Der Ausschluss des Unterhaltsanspruchs bei einer entsprechend verfestigten, wenngleich gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft entspricht im Übrigen auch der Rechtslage in Deutschland, wo bei einem festen sozialen und wirtschaftlichen Zusammenschluss des unterhaltsbedürftigen Ehegatten mit einem neuen – auch gleichgeschlechtlichen – Partner im Sinne einer „ehegleichen ökonomischen Solidarität“ ein Entfall des Unterhaltsanspruchs angenommen wird.