Auch nach neuem Außerstreitrecht kein Kostenersatz im Grundbuchsverfahren
Nach Verbücherung eines Kaufvertrages beantragte die Gemeinde als Baubehörde erster Instanz die Wiederherstellung des vorherigen Grundbuchsstandes gemäß § 9 Abs 6 oöBauO. Die Vorinstanzen bewilligten diesen Antrag.
Der OGH gab den Revisionsrekursen der Parteien des Kaufvertrages nicht Folge und führte zur Kostenentscheidung Folgendes aus:
Die Rechtsmittelwerber haben die Kosten ihrer – überdies erfolglosen – Rechtsmittel selbst zu tragen. Wie sich schon aus der Einseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens in Grundbuchssachen (vgl §§ 124, 126 Abs 2 GBG idF des AußStr-BegleitG) ergibt, ist dieses Verfahren nicht für die Durchsetzung oder Abwehr widerstreitender Parteiinteressen konzipiert. Damit fehlt die in § 78 AußStrG vorausgesetzte Basis einer Kostenersatzpflicht (auch) in außerstreitigen Verfahren. Es hat also – trotz der allgemeinen Verweisung des § 75 Abs 2 GBG auf die Vorschriften des Außerstreitgesetzes – dabei zu bleiben, dass im Grundbuchsverfahren ein Kostenersatz nicht stattfindet.