Auch richterliche Unterlassungen sind mit Grundrechtsbeschwerde bekämpfbar
Werden Hafthöchstfristen (§ 178 Abs 1 und Abs 2 StPO) ohne eine bezughabende richterliche Entscheidung überschritten, muss vor einer Grundrechtsbeschwerde der Instanzenzug erschöpft werden.
Mit Grundrechtsbeschwerde macht der rechtskräftig Verurteilte eine Verletzung des § 178 Abs 2 StPO geltend, weil er sich bis zum Beginn der Hauptverhandlung sechs Monate und 20 Tage in Untersuchungshaft befunden habe, ohne dass dies wegen besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs der Ermittlungen unvermeidlich gewesen sei.
Der OGH hat die Grundrechtsbeschwerde zurückgewiesen.
Dabei führte er aus, dass eine (vermeintliche) Unterlassung zum Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung oder Verfügung gemacht werden muss. Der Beschwerdeführer hätte daher bei Ablauf der Haftfrist den Antrag auf Enthaftung stellen und bei dennoch fortgesetzter Untersuchungshaft gegen diese Entscheidung Beschwerde an das Oberlandesgericht erheben müssen.