Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Auf die Berufsunfähigkeits(zusatz-)versicherung sind §§ 163, 178 Abs 1 VersVG analog anzuwenden

 
 

Wegen der gleichgelagerten Interessenlage wie in der Lebens- und Krankenversicherung kann auch in der Berufsunfähigkeits(zusatz-)versicherung der Versicherer wegen einer Verletzung der dem Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss obliegenden Anzeigepflicht nicht mehr vom Vertrag zurücktreten, wenn seit dem Abschluss drei Jahre verstrichen sind und keine Arglist vorliegt.

Der Kläger schloss 2007 eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ab, wobei er Fragen nach gesundheitlichen Problemen und Arztbesuchen – teilweise weil er sie nicht für „schwere Erkrankungen“ hielt, teilweise weil er darauf im Zeitverlauf vergessen hatte – falsch beantwortete.

Nach dem Vertragsrücktritt des Versicherers begehrte der Kläger die Feststellung dessen aufrechter Leistungspflicht.

Die Vorinstanzen gaben dem Feststellungsbegehren übereinstimmend statt. Ein arglistiges Vorgehen des Klägers sei nicht erwiesen und der Rücktrittsausschluss des § 163 VersVG analog anzuwenden.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidungen. Die Argumente für die Befristung des Rücktrittsrechts des Versicherers in der Lebens- und Krankenversicherung treffen auch auf die Berufsunfähigkeitsversicherung zu: Auch sie dient letztlich der langfristigen Versorgung einer Person im Falle einer unerwarteten Verschlechterung des Gesundheitszustands. Die Gesundheitsfragen sind in der Regel dieselben und daher ebenso leicht fahrlässige Fehlangaben möglich, deren Kausalität für den Eintritt des Versicherungsfalls schwer feststellbar sein wird und die für das übernommene Risiko nach einem längeren Zeitraum ebenfalls nicht mehr wesentlich erscheinen. Wegen der gleichgelagerten Interessenlage ist von einer unechten Lücke auszugehen, die – sowohl in der Berufsunfähigkeitsversicherung als auch in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung – mit der analogen Anwendung der Bestimmung  der Lebensversicherung (§ 163  iVm § 178 Abs 1 VersVG) zu schließen ist.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/auf-die-berufsunfaehigkeitszusatz-versicherung-sind-%c2%a7%c2%a7-163-178-abs-1-versvg-analog-anzuwenden/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710