Aufhebung der Wortfolge „und § 60 Abs 2“ in § 500 Abs 3 ZPO über Antrag des Obersten Gerichtshofs durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs
Der Oberste Gerichtshof stellte am 11. 7. 2012 an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, die Wortfolge „und § 60 Abs 2“ in § 500 Abs 3 ZPO als verfassungswidrig aufzuheben.
Diese Wortfolge bewirkte, dass für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands in Streitigkeiten, die Liegenschaften betreffen, zwingend der dreifache Einheitswert der Liegenschaft maßgeblich war. Dieser liegt – weil der Gesetzgeber seit Jahrzehnten eine Anpassung der Einheitswerte unterließ – im Regelfall weit unter dem tatsächlichen Verkehrswert von Liegenschaften. Folge davon war, dass der Rechtszug an den Obersten Gerichtshof, der grundsätzlich nur möglich ist, wenn der Entscheidungsgegenstand 5.000 EUR übersteigt, in unsachlicher und damit gleichheitswidriger Weise beschnitten wurde, wenn eine Liegenschaft mit einem Verkehrswert von über 5.000 EUR und einem dreifachen Einheitswert von unter 5.000 EUR betroffen war. Im Anlassfall, der den Obersten Gerichtshof zur Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof bewog, beträgt der Einheitswert für die betroffene, landwirtschaftlich genutzte Liegenschaft im Ausmaß von rund 10.000m² nur 726,73 EUR.
Der Verfassungsgerichtshof gab dem Aufhebungsantrag des Obersten Gerichtshofs statt. Für das Verfahren folgt daraus, dass nun das Rechtsmittelgericht den Entscheidungsgegenstand, orientiert am tatsächlichen Verkehrswert der Liegenschaft, zu bewerten hat. Übersteigt der Verkehrswert 5.000 EUR, ist das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht absolut unzulässig.