Aufhebung des Wahrspruchs der Geschworenen zufolge rechtsirriger Annahme von Idealkonkurrenz zwischen Mord und Nötigung
Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. .
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Die Geschworenen hatten die anklagekonformen Hauptfragen 1 und 2 bejaht und gingen damit davon aus, dass der Angeklagte mit Tötungsvorsatz einen Stich gegen die Halsregion des Opfers führte, um es gleichzeitig dadurch an der Verständigung der Polizei zu hindern.
Der OGH hat in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten den Wahrspruch der Geschworenen und das darauf beruhende Urteil aufgehoben.
Denn Nötigung stellt grundsätzlich eine Willensbeugung und nicht eine Willensausschaltung dar. Daher schließen sich im vorliegenden Fall (versuchter) Mord und Nötigung aus; zwischen diesen strafbaren Handlungen besteht Exklusivität und nicht – wie von den Geschworenen angenommen – Idealkonkurrenz.