Aufhebung eines Schiedsspruchs wegen Unterlassung einer mündlichen Verhandlung
Die Klägerin begehrte die Aufhebung eines Schiedsspruchs, weil das Schiedsgericht ihrem Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht entsprochen habe.
Die Klägerin begehrte (ua) die Aufhebung eines Schiedsspruchs vom 19. 9. 2007. Da das Schiedsgericht ihrem Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nach § 598 ZPO nicht entsprochen habe, sei der Aufhebungsgrund des § 611 Abs 2 Z 2 ZPO verwirklicht.
Das Berufungsgericht bestätigte die abweisliche Entscheidung der ersten Instanz. Es vertrat die Ansicht, die Nichtdurchführung einer Verhandlung trotz entsprechenden Parteienantrags bedeute dann keinen Verstoß gegen den Anspruch auf Gehörgewährung (und damit keinen Aufhebungsgrund nach § 611 Abs 2 Z 2 ZPO), wenn die Partei wie hier Gelegenheit gehabt habe, sich schriftlich zur Sache zu äußern.
Der Oberste Gerichtshof teilte diese Rechtsmeinung nicht:
§ 598 ZPO konkretisiere den in § 594 Abs 2 Satz 2 ZPO festgeschriebenen Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör. Wäre nach dem Willen des Gesetzgebers ungeachtet der in § 598 ZPO für den Fall eines entsprechenden Parteienantrags getroffenen zwingenden Anordnung einer Verhandlungspflicht dem Anspruch der betreffenden Partei auf rechtliches Gehör auch schon durch die bloße Möglichkeit einer schriftlichen Äußerung Genüge getan, entspräche dies ganz der alten Rechtslage. Die ausdrückliche Bestimmung einer Verhandlungspflicht in § 598 Satz 2 ZPO entbehrte damit jeder Konsequenz. Nach ständiger Rechtsprechung dürfe bei einer Gesetzesauslegung dem Gesetzgeber allerdings ein zweckloser und funktionsloser oder in der Praxis kaum vollziehbarer Regelungswille nicht unterstellt werden. Es sei dem Gesetzgeber nicht zuzusinnen, beabsichtigt zu haben, dass die Normierung einer zwingenden Verhandlungspflicht durch das SchiedsRÄG 2006 nicht weiter beachtlich sein solle. Solle der Novellierung des Schiedsrechts in diesem Punkt irgendeine praktische Bedeutung zukommen, müsse die Nichtbeachtung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Schiedsgericht daher entgegen der alten Rechtslage regelmäßig einen Aufhebungsgrund iSd § 611 Abs 2 Z 2 ZPO darstellen.