Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Aufkündigung des Mietvertrags nach Überlassen der Wohnung an den Lebensgefährten

 
 

Verlässt die Mieterin die Wohnung, kann der Vermieter den Mietvertrag auch dann aufkündigen, wenn der ehemalige Lebensgefährte der Mieterin die Wohnung weiter benützt.

Die Beklagte war Mieterin einer Wohnung. Sie bewohnte die Wohnung gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten. Die Lebensgemeinschaft wurde beendet. Die Beklagte zog aus der Wohnung aus. Ihr ehemaliger Lebensgefährte blieb in der Wohnung. Der Vermieter kündigte den mit der Beklagten geschlossenen Mietvertrag mit der Begründung gerichtlich auf, dass die Benutzung der Wohnung durch den ehemaligen Lebensgefährten der Mieterin den Kündigungsgrund der gänzlichen Weitergabe des Mietgegenstandes verwirkliche.

Die Vorinstanzen erkannten diese Aufkündigung für rechtswirksam und verpflichteten die Beklagte zur Übergabe der Wohnung an den Vermieter.

Der OGH wies die dagegen von der Beklagten erhobene Revision zurück.

Wird eine Lebensgemeinschaft durch Auszug des Mieters aus einer gemieteten Wohnung aufgehoben, ist der Kündigungsgrund der gänzlichen Weitergabe des Mietgegenstandes nach § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG verwirklicht. Das ergibt sich schon daraus, dass der ehemalige Lebensgefährte nicht zum Kreis der in § 14 Abs 3 MRG aufgezählten eintrittsberechtigten Personen zählt. § 30 Abs 2 Z 4 MRG, der die Kündigung des Mietvertrages bei Weitergabe an eintrittsberechtigte Personen unter bestimmten Voraussetzungen ausschließt, dient nicht der Wohnversorgung des ehemaligen Lebensgefährten. Anderes könnte nur gelten, wenn trotz Auszuges des Mieters aus der Wohnung die Lebensgemeinschaft nicht beendet wird, etwa weil der Mieter lediglich aus beruflichen Gründen einen Wohnsitz an einem anderen Ort begründet, der Lebensgefährte allein in der Wohnung zurückbleibt, jedoch an Wochenenden und Ferien die Lebensgemeinschaft in der neuen Wohnung des Mieters gelebt wird. In diesem Fall der nach wie vor aufrechten Lebensgemeinschaft gehört der Lebensgefährte nämlich nach wie vor zum Kreis der eintrittsberechtigten Personen.

Zum Volltext im RIS: Bitte hier klicken

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/aufkuendigung-des-mietvertrags-nach-ueberlassen-der-wohnung-an-den-lebensgefaehrten/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710