Auflösung eines Agenturvertrags wegen Vertragsverletzung
Der Auflösungsgrund der Vertragsverletzung liegt nur dann vor, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses dem anderen Teil nicht zugemutet werden kann.
Die Klägerin führte ab August 1996 auf Grund eines dem Handelsvertretergesetz (HVertrG 1993) unterliegenden Agenturvertrags mit der Beklagten eine Tankstelle und verkaufte in deren Namen und auf deren Rechnung Treibstoffe. Am 21. 5. 2003 löste die Beklagte den Agenturvertrag mit der Klägerin mit sofortiger Wirkung auf, weil sich die Tageslosung vom 14. 5. 2003 aus im Verfahren nicht mehr klärbaren Gründen nicht wie vorgesehen vom Bankkonto der Klägerin hatte einziehen lassen. Die Losungen der Folgetage waren von der Klägerin wieder wie vereinbart direkt auf das Konto der Beklagten eingezahlt worden. Die Beklagte stützte die vorzeitige Auflösung auf eine im Agenturvertrag enthaltene Regelung, wonach der Vertrag fristlos aufgelöst werden kann, wenn der Partner die Verkaufserlöse nicht termingerecht abführt.
Der Oberste Gerichtshof sah in dieser vertraglichen Regelung eine Konkretisierung des gesetzlichen Auflösungsgrunds nach § 22 Abs 2 Z 3 HVertrG 1993. Danach ist als ein wichtiger Grund, der den Unternehmer zur vorzeitigen Lösung des Vertragsverhältnisses berechtigt, insbesondere auch anzusehen, wenn der Handelsvertreter „andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt“. Der Oberste Gerichtshof bekräftigte die Rechtsprechung, dass Vertragsverletzungen nicht generell die vorzeitige Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses rechtfertigen. Es gilt selbstverständlich auch hier das allgemeine Prinzip, dass der Auflösungsgrund der Vertragsverletzung nur dann vorliegt, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses dem anderen Teil nicht zugemutet werden kann. Das Vorliegen eines die vorzeitige Auflösung rechtfertigenden wichtigen Grunds wurde von den Vorinstanzen mit vertretbarer Begründung verneint.