Aufmerksamkeit bei Bargeldbehebungen von Bankomaten
Bei Bargeldbehebungen von Bankomaten ist man nicht stets und ohne besonderen Anlass verpflichtet, besondere Aufmerksamkeit auf allfällige Ausspähversuche zu richten. Die Verwahrung der Bankomatkarte in der Geldbörse in einem mit Reißverschluss verschlossenen, am Rücken getragenen Rucksack begründet im Allgemeinen keinen Sorgfaltsverstoß im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der die Karte ausgebenden Bank.
Dem Kläger wurde an einem frühen Nachmittag eines Werktags in vor, während oder nach der Fahrt mit der Wiener U-Bahn seine Maestro(Bankomat)karte gestohlen, die er nach Abhebung von 90 € bei einem Bankomaten in der Innenstadt, wobei der PIN-Code ausgespäht wurde, in seine Geldbörse gegeben hatte. Diese wiederum befand sich im Tatzeitpunkt in seinem von ihm am Rücken getragenen Rucksack, der mit einem Reißverschluss verschlossen war. Es steht nicht fest, wie das vom Kläger nicht bemerkte Ausspähen durchgeführt wurde; er hatte darauf geachtet, dass sich im Umkreis von 2 m niemand aufhielt. Nach den maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der kartenausgebenden Bank ist der Karteninhaber verpflichtet, die Bezugskarte sorgfältig zu verwahren.
Der Oberste Gerichtshof entschied, dass es eine Überspannung der den Karteninhaber treffenden Sorgfaltspflichten bedeute, würde man bei der inzwischen alltäglichen und auch von den Kreditinstituten zwecks Rationalisierung (und Ersparung eigener Kosten) geförderten und geforderten Bargeldbehebungen bei Bankomaten verlangen, stets ohne konkreten Anlass besondere Aufmerksamkeit auf allfällige Ausspähversuche zu richten und etwa Tastenfelder des Bankomaten, die im Allgemeinen recht leicht einsehbar angebracht sind, mit der zweiten Hand oder durch besondere Körperhaltung (Verrenkung?) vor seitlicher Einsicht zu schützen. Schließlich müsse sich der Karteninhaber auf die Bedienung des Bankomaten konzentrieren, was zuweilen (schlechte Positionierung und/oder Sichtverhältnisse, etwa bei Sonnenlichteinfall auf das Display) ohnehin die volle Aufmerksamkeit erfordere.
Nach den AGB („Kundenrichtlinien“) der beklagten Bank führe nur eine schuldhafte, zumindest fahrlässige Verletzung der Verwahrungspflicht der Bankomatkarte, die einen Missbrauch durch Dritte nach sich zieht, zur Haftung des Kontoinhabers für den missbräuchlich behobenen Betrag.
Die Verwahrung der Bankomatkarte in der Geldbörse im durch Reißverschluss verschlossenen, am Rücken getragenen Rucksack begründet im Allgemeinen, d.h. ohne Hinzutreten weiterer gefahrenträchtiger Momente keinen Sorgfaltsverstoß des Karteninhabers und berechtigt den Kartenaussteller daher nicht, den Karten-/Kontoinhaber mit dem infolge Verlusts der Bankomatkarte missbräuchlich erlangten Bargeldbezug zu belasten.