Aufrechnungsverbot bei zweckwidriger Verwendung einer (Akonto-)Zahlung
Muss der Kläger mit Gegenansprüchen aus dem Vertragsverhältnis nicht rechnen, so besteht für den Beklagten ein Aufrechnungsverbot.
Die Beklagte nahm im Auftrag der Klägerin, einer russischen Reiseveranstalterin, im eigenen Namen Buchungen von Hoteldienstleistungen in Österreich vor. Im Zusammenhang mit Hotelbuchungen anlässlich der Fußballeuropameisterschaft 2008 kam es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten. Erst nachdem – entsprechend dem berechtigten Eindruck der Klägerin – eine Lösung erzielt worden war, erklärte sie sich zur Überweisung einer Akontozahlung für die Wintersaison 2009 an die Beklagte bereit. In der Folge verweigerte die Beklagte die Vornahme weiterer Buchungen für die Klägerin und ebenso die Herausgabe der ausdrücklich für die Wintersaison gewidmeten Akontozahlung.
Die Klägerin begehrt die Rückzahlung der Akontozahlung.
Die Beklagte behauptet Gegenforderungen aus angeblich nicht beglichenen Buchungskosten für die Fußballeuropameisterschaft.
Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt.
Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung. Gemäß § 1440 Satz 2 ABGB seien eigenmächtig oder listig entzogene, entlehnte, in Verwahrung oder in Bestand genommene Stücke kein Gegenstand der Zurückbehaltung oder der Kompensation. Das Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot sei für vergleichbare Fälle analogiefähig. Nach dem Normzweck gelte das Aufrechnungsverbot (im Rahmen vertraglicher Beziehungen) nur nicht für Fälle, in denen der Rückforderungsberechtigte wegen offenkundig zu erwartender Gegenansprüche keine uneingeschränkte Rückgabeerwartung haben dürfe. Dieser Grundsatz gelte auch für Auftragsverhältnisse. Werde daher eine Akontozahlung widmungswidrig verwendet, so könne sich der Übergeber auf das Aufrechnungsverbot nach § 1440 Satz 2 ABGB dann berufen und die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Beauftragten verhindern, wenn er nicht aufgrund der konkreten Vertragslage mit Gegenansprüchen des Beauftragten aus demselben Rechtsverhältnis hätte rechnen müssen. Im diesem Sinn habe für die Klägerin eine uneingeschränkte Rückgabeerwartung bestanden, weil sie von der Beilegung der vorangegangenen Streitigkeiten hätte ausgehen können.