Aufschlüsselung des Entgelts in Heimverträgen?
In Heimverträgen muss der auf die Unterkunft entfallende Teil des Gesamtentgelts nicht weiter aufgeschlüsselt werden; auch eine Pauschalierung der Rückvergütung für Abwesenheitstage ist zulässig, soweit diese durchschnittlichen Verhältnissen entspricht.
Ein Verein, der unter anderem Wohneinrichtungen für behinderte Menschen betreibt, verrechnete im Jahr 2005 pro Bewohner einen Tageskostensatz von EUR 88,91 der im Heimvertrag in einzelne Teilbereiche aufgeschlüsselt wurde. Danach entfielen auf die Unterkunft (Miete/ Energie/ Versicherung/ Instandhaltung) EUR 11,29, auf die Verpflegung (Lebensmittel) EUR 4,25 und auf die Grundbetreuung EUR 73,37. Vereinbart wurde weiters, das die Heimbewohner bei einer Abwesenheit von der Wohngemeinschaft von mehr als einem Tag eine Rückvergütung von EUR 6,30 erhalten.
Der Verein für Konsumenteninformation hielt diese Vertragsgestaltung für formal und inhaltlich gesetzwidrig und verlangte im Rahmen einer Verbandsklage die Unterlassung der Verwendung der erwähnten Vertragsklauseln, weil das Entgelt für die Unterkunft noch weiter aufgegliedert werden müsse und der vorgesehene Rückerstattungsbetrag von EUR 6,30 pro Abwesenheitstag zu niedrig sei.
Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs verlangt das Gesetz (§ 27d Abs 1 KSchG) – auch in seiner später geänderten Fassung – eine weitere Aufschlüsselung des Teilentgelts für die „Unterkunft“ nicht; es müssen nur Teilentgelte für die Bereiche „Unterkunft“, „Verpflegung“ und „Grundbetreuung“ angegeben werden. Auch inhaltlich besteht kein Bedürfnis nach einer weitergehenden Detaillierung, weil im Falle von mangelhaften Unterbringungsleistungen – entgegen der Rechtsansicht des klagenden Vereins – eine Entgeltsminderung ohnehin für den gesamten „Unterkunftsblock“ anzusetzen ist.
Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Festsetzung eines Pauschalbetrages für den Rückerstattungsanspruch des Heimbewohners bei einer Abwesenheit. Das Gesetz bestimmt zwar, dass die Entgeltsminderung in einem solchen Fall in dem Ausmaß eintreten muss, in dem sich der Heimträger während der Abwesenheit des Heimbewohners den Aufwand für die nicht mehr in Anspruch genommenen Leistungen erspart, doch ist zu bedenken, das auch die nach den gesetzlichen Vorgaben darzustellenden Teilentgelte (etwa für Unterkunft oder Verpflegung) notwendiger Weise nur Durchschnitts- bzw Näherungswerte darstellen können. Eine an der durchschnittlichen Ersparnis orientierte Festlegung von Pauschalsätzen für die tageweise Abwesenheit ist bei gesetzmäßiger Aufschlüsselung der einzelnen Teilentgelte ausreichend transparent und führt auch zu für beide Vertragspartner vorhersehbaren Ergebnissen. Letztlich wurde auch der Rückvergütungsbetrag von EUR 6,30 pro Tag als unbedenklich angesehen, weil sich der Heimträger lediglich die Verpflegung des Bewohners und geringfügige Energiekosten erspart.