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Aufstellen einer Videokamera bzw einer Videokameraattrappe durch einen Mieter.

 
 

Zur Vermeidung eines Eingriffs in die Privatsphäre anderer Hausbewohner darf bei diesen nicht der Eindruck entstehen, dass sie von einer systematischen, identifizierenden Überwachungsmaßnahme eines Mieters betroffen sind und sich im Überwachungsbereich einer Videokamera befinden. Eine solche Überwachungsmaßnahme darf sich nach Maßgabe des Eindrucks für einen unbeteiligten Betrachter grundsätzlich nur auf den eigenen gemieteten (Wohn-)Bereich des Mieters beziehen.

Die Klägerin, Eigentümerin eines Wohnhauses in Wien, hat der Beklagten eine Wohnung samt Garten sowie einen Kfz-Abstellplatz in einer Sammelgarage vermietet. Die Beklagte montierte sowohl an der Außenwand des Hauses im Bereich des mitgemieteten Gartens als auch an der Innenwand bei dem von ihr gemieteten Kfz-Abstellplatz insgesamt zwei Videokameraattrappen, die nicht als Attrappen erkennbar sind.

Die Klägerin begehrte, die Beklagte schuldig zu erkennen, sowohl die an der Außenwand des Hauses im Bereich des Gartens als auch die an der Garagenwand im Bereich des Pkw-Abstellplatzes angebrachte Videokamera bzw Videokameraattrappe zu entfernen.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.

Der OGH gab der Revision der Klägerin Folge und hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf. Nach einhelliger Ansicht werde dem Bestandnehmer im Rahmen des Bestandzwecks auch ein Recht zur (Mit-)Benützung der Außenflächen des Bestandobjekts (und auch anderer allgemeiner Flächen des Hauses) zugestanden, soweit er berechtigte Interessen daran habe, und weder das Haus beschädigt oder verunstaltet noch ein Nachbar gestört oder belästigt bzw sonst in seinen Interessen beeinträchtigt werde. Im Zusammenhang mit Videokameras bzw (nicht als solche erkennbaren) Videokameraattrappen sei entscheidend, dass Nachbarn durch (vermeintliche) Überwachungsmaßnahmen nicht gestört oder belästigt würden. In dieser Hinsicht müssten auch deren Persönlichkeitsrechte beachtet und Beeinträchtigungen der Privatsphäre verhindert werden. Auch der durch eine Videokameraattrappe geschaffene Überwachungsdruck auf einen Nachbarn sei als Eingriff in die Privatsphäre zu beurteilen. Müsse sich der Kläger immer kontrolliert fühlen, wenn er sein Haus betrete oder verlasse oder sich in seinem Garten aufhalte, so bewirkten Überwachungsmaßnahmen, selbst wenn das Gerät nur eine Attrappe einer Videokamera gewesen sein sollte, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Privatsphäre (Geheimnissphäre) des Klägers. Für Nachbarn bzw andere Mieter dürfe daher nicht der Eindruck des Überwachtwerdens entstehen. Den anderen Mietern sei auch ein berechtigtes Interesse daran zuzubilligen, dass das Betreten oder Verlassen ihrer Wohnung durch sie selbst, ihre Mitbewohner oder Gäste nicht überwacht bzw aufgezeichnet werde. Könnten diese Personen etwa durch den Standort oder die Ausrichtung einer Videokamera oder einer nicht als solche erkennbaren Videokameraattrappe die berechtigte Befürchtung haben, dass sie sich im Überwachungsbereich befinden und von den Aufnahmen bzw Aufzeichnungen erfasst seien, so sei ein Eingriff in die Privatsphäre grundsätzlich zu bejahen. Im fortgesetzten Verfahren sei daher die Ausrichtung der Attrappen und der Eindruck, der bei einem unbeteiligten Betrachter über den Überwachungsbereich entstehen müsse, zu klären.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/aufstellen-einer-videokamera-bzw-einer-videokameraattrappe-durch-einen-mieter/)

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